Rundschreiben vom 10.3.2000
| Getränkesteuer, EU-Widrigkeit | Graz/Eibiswald,
10.3.2000 ft/fk/- Rundschreiben/0003 InformationEuGHurteilGA.doc |
Sehr geehrte Klientin!
Sehr geehrter Klient!
Wie Sie bereits aus den Medien gehört haben dürften, ist nun das lange erwartete Urteil des EuGH zur Rechtmäßigkeit der Getränkeabgabe (GA) ergangen. Das Ergebnis entspricht den Erwartungen.
Die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ist nicht EU-rechtskonform und darf daher nicht mehr eingehoben werden. Die Steuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis ist hingegen zulässig.
Rückzahlungsansprüche für Steuern auf alkoholische Getränke, die vor dem 9. März 2000 entrichtet wurden oder fällig geworden sind (also bis 12/1999), können aber nur gestellt werden, wenn vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Da somit nicht die gesamte GA EU-rechtswidrig ist, bleibt die Frage offen, ob die GA auf alkoholfreie Getränke nun nicht dem österreichischen Verfassungsrecht widerspricht, da es einfach gesagt nicht richtig sein kann, wenn eine Abgabe alkoholfreie Getränke belastet, alkoholische Getränke hingegen nicht. Das scheint jeder sachlichen Rechtfertigung zu entbehren.
Weitere Vorgangsweise
Wir empfehlen betreffend GA Jänner 2000 wie bisher eine NULL-Erklärung abzugeben, die Einzahlungen aber vorläufig nicht zu tätigen. Sollte die Zahlung bereits erfolgt sein, so ist eine spätere Rückforderung selbstverständlich möglich, zur Zeit besteht kein Handlungsbedarf.
Bis zur Fälligkeit der GA Februar (15.4.) wird dann auch betreffend der GA auf nichtalkoholische Getränke und Speiseeis eine klare Vorgangsweise bekannt sein und werden wir Sie dann nochmals informieren.
Noch eine Anregung zum Verhalten gegenüber Gästen und Preisgestaltung
Da sie ab sofort bis zu eventuellen neuen Ersatzsteuern tatsächlich weniger Kosten haben, sollten Sie überlegen, diesen Vorteil auch prompt an Ihre Gäste weiterzugeben und dies eventuell sogar als Marketingmaßnahme zu verwerten.
Die Ersparnis beträgt bei alkoholischen Getränken 9,09% vom Verkaufspreis.
In diesem Zusammenhang ist auch zu überlegen, ob es zur Vermeidung einer Benachteiligung alkoholfreier Getränke vielleicht sinnvoll ist, die Reduktion als Mischsatz auf sämtliche Getränke zu rechnen.
Aus nachfolgender Tabelle können Sie die tatsächliche Reduktion erkennen, die sich ergibt wenn man auf ganze Schillingbeträge rundet und die maximale Differenz 9% beträgt:
| Preis bisher | 16,00 |
18,00 |
20,00 |
22,00 |
24,00 |
26,00 |
28,00 |
30,00 |
32,00 |
34,00 |
36,00 |
| Preis neu | 15,00 |
17,00 |
19,00 |
21,00 |
22,00 |
24,00 |
26,00 |
28,00 |
30,00 |
31,00 |
33,00 |
| Differenz in % | 6,3% |
5,6% |
5,0% |
4,5% |
8,3% |
7,7% |
7,1% |
6,7% |
6,3% |
8,8% |
8,3% |
Wir hoffen Ihnen mit dieser raschen Information auch eine wertvolle Information zur Verfügung zu stellen. Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr fiebichTEAM