Steuerliche Budgetbegleitmaßnahmen
2001
Übersicht Gesetzesentwurf
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das BewG 1955, das Grundsteuergesetz
1955, das ErbStG 1955, das GrEStG 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992,
das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Werbeabgabegesetz 2000, die BAO und
das PKG geändert werden
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
HINWEIS: Wesentliche Änderungen gegenüber
der ersten Presseaussendung sind mit
gekennzeichnet
1. Änderungen des EStG
- Begrenzung der Verlustverrechnung
bzw. des Verlustvortrages
Verrechenbare bzw. vortragsfähige
Verluste sollen nur noch mit 75% der Einkünfte wirksam werden.
Demnach aus der Verrechnung bzw. dem Vortrag auszuscheidende Verluste gehen
aber nicht verloren, sondern werden auf einen späteren Verrechnungs-
bzw. Vortragszeitraum verschoben (§ 2 Abs 2b EStG).
- Abzinsung von längerfristigen
Verbindlichkeiten
Längerfristige Verbindlichkeiten,
die nicht oder weit unter dem marktüblichen Zinssatz verzinst
werden, sind mit der Differenz zum Rechnungszinssatz von 5,5% abzuzinsen
(§ 6 Z 3 EStG).
- Verringerung der AfA bei Betriebsgebäuden
Bei Betriebsgebäuden wird
die steuerlich maßgebende Nutzungsdauer von 25 Jahren auf
33 1/3 Jahre verlängert. Hiezu tritt in § 8 Abs 1
EStG jeweils an die Stelle des Prozentsatzes von "4%" der Prozentsatz von
"3%".
- Steuerwirksamkeit von Rückstellungen
Rückstellungen - mit Ausnahme
der Rückstellungen nach den Sonderregelungen des § 14 EStG
sowie bestimmter versicherungstechnischer Rückstellungen - sind nur
noch zu 80% steuerwirksam (§ 9 Abs 5 EStG).
- Auslaufen des Investitionsfreibetrages
Der IFB wird stichtagsbezogen
(15.
12. 2000) abgeschafft (§ 10b EStG).
Siehe
dazu auch den Tipp von Fiebich & PartnerInnen
- Lohnsteuerabzug bei Funktionsgebühren
Funktionsgebühren von Funktionären
öffentlich-rechtlicher Körperschaften werden mit gewissen Ausnahmen
ebenso dem Lohnsteuerabzug unterworfen wie die Nebentätigkeiten
von Beamten, die Bezüge von Funktionären juristischer Personen
und die Bezüge lehrplangebundener Vortragender und Lehrender (§ 22
Z 2 EStG, § 25 Abs 1 Z 4 bis Z 7 EStG).
- Erweiterung des Kreises von Zuwendungsempfängern
bei Privatstiftungen (§ 27 Abs 1 Z 7 EStG).
- Einschleifung von Absetzbeträgen
Der allgemeine Absetzbetrag wird stärker
eingeschliffen. Der Pensionistenabsetzbetrag wird zwischen
Monatsbruttopensionen von ca. S 20.000,- und S 26.000,- ebenfalls
eingeschliffen. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird zur Hälfte
in eine Prämie für die mit der Steuerreform 2000 eingeführte
begünstigte Altersvorsorge umgewidmet (§ 33 Abs 3 Z 5,
Abs 6 und Abs 8 EStG).
- Pflichtveranlagung von Insolvenz-Ausfallgeld
Bei Auszahlung von Bezügen durch
den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen.
Eine Erklärungsverpflichtung für den Arbeitnehmer besteht
nicht (§ 41 Abs 1 Z 3, § 69 Abs 6
EStG).
- Gemeinsame Versteuerung von Pensionen
Die Verordnungsermächtigung
zur verpflichtenden gemeinsamen Versteuerung mehrerer Pensionen wird
erweitert (§ 47 Abs 4 EStG).
- Versteuerung von Urlaubsabfindungen,
Urlaubsentschädigungen, Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen
und Nachzahlungen
Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen
und Nachzahlungen sind ebenso wie Urlaubsabfindungen und -entschädigungen
nicht mehr zum Belastungsprozentsatz, sondern normal zum Tarif zu
versteuern. Bei Vergleichssummen ist auf Antrag eine 3-Jahres-Verteilung
zulässig. Die Besteuerung von Nachzahlungen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren
wird - bedingt durch eine Gesetzesaufhebung des VfGH - in das Veranlagungsverfahren
eingebunden (§ 67 Abs 8 EStG).
Siehe
dazu auch den Tipp von Fiebich & PartnerInnen
- Die Versteuerung von Pensionsabfindungen
nach § 67 Abs 8 lit d EStG mit dem Hälftesteuersatz
ist zukünftig nur dann zulässig, wenn der Barwert nicht den
Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 PKG (derzeit S 120.000,-)
übersteigt. Zur weiteren Förderung der Altersvorsorge
wird im PKG die Überbindung von Pensionsabfindungen an Pensionskassen
vorgesehen. Diese Überbindung geht gemäß § 26
Z 7 EStG steuerneutral vor sich.
- Entfall des zusätzlichen monatlichen
Lohnzahlungszeitraumes für andere sonstige Bezüge (§ 67
Abs 10 EStG).
- Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
Da die Besteuerung von Nachzahlungen
im Konkursverfahren mit dem Belastungsprozentsatz vom VfGH aufgehoben
wurde, wird mit der Neuregelung ein einfaches Verfahren für
den Lohnsteuerabzug in diesen Fällen entwickelt, das sich an Durchschnittswerten
orientiert (§ 69 Abs 6 EStG).
- Ausstellung von Lohnzetteln
Für Wochengeld und vergleichbare
Bezüge hat die auszahlende Stelle einen Lohnzettel auszustellen
und an das Finanzamt zu übermitteln (§ 84 Abs 1 EStG).
- Begünstigte Pensionsvorsorge
Die Prämie für begünstigte
Pensionsvorsorgemodelle wird um S 750,- erhöht. Das ist jener
Betrag, um den der Arbeitnehmerabsetzbetrag gekürzt wird. Umgerechnet
auf die höchste begünstigte Bemessungsgrundlage von 1000 ? ergibt
dies einen Prozentsatz von 5,5% (§ 108a Abs 1 EStG).
- Anrechnung von Lohnzahlungen (§ 121
Abs 5 EStG).
2. Änderungen zum Körperschaftsteuergesetz
- Die Verlustausgleichsbeschränkungen
des Einkommensteuergesetzes werden für den Bereich der Körperschaftsteuer
anwendbar gemacht (§ 7Abs 2 KStG).
- Zinserträge von Stiftungen
werden zunächst mit 12,5% zwischenbesteuert. In weiterer Folge
ist eine Verrechnung bzw. Gutschrift dieser Steuer mit bzw. bei Zuwendungen
an Begünstigte vorgesehen (§ 13 KStG).
3. Änderungen im Umgründungssteuergesetz
Der vom VfGH aufgehobene Entfall
der Firmenwertabschreibung in Umgründungsfällen wird in der
Weise saniert, dass der im Jahr 2001 noch vorhandene "Restbuchwert" mit
jährlich einem Dreißigstel des seinerzeitigen Firmenwertes abgeschrieben
werden kann (3. Teil Z 4 lit a UmgrStG).
4. Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Der Steuersatz für Restaurationsumsätze
wird mit 1. 1. 2001 von 14% auf
10%
abgesenkt (§ 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG).
5. Änderungen zur Bewertungs- und
Grundsteuer
- Mittels gesetzlicher Fiktion wird bestimmt,
dass die nach derzeitiger Rechtslage "hauptfestgestellten" Einheitswerte
(einschließlich nachfestgestellter und fortgeschriebener Einheitswerte)
als zum 1. 1. 2001 neuerlich "hauptfestgestellt" gelten. Es wird damit tatsächlich
keine Hauptfeststellung durchgeführt (§ 20b BewG).
- Auf dem Gebiet der Grundsteuer
wird eine analoge Maßnahme gesetzt (§ 20a Grundsteuergesetz).
- Die Vieheinheiten (VE) werden
den aktuellen Produktionszielen und den damit im Zusammenhang stehenden energetischen
Futterrelationen angepasst (§ 30 Abs 7 BewG).
6. Änderungen zur Erbschafts- und
Schenkungssteuer
- Der Steuersatz für Zuwendungen
an Privatstiftungen wird von 2,5% auf 5% angehoben, ausgenommen
es handelt sich auch bei Zuwendenden um eine Stiftung (§ 8 Abs 3
ErbStG).
- Es wird klargestellt, dass von der die
schenkungsweise Zuwendung von Sparbuchguthaben betreffenden Befreiungsbestimmung
sämtliche in- und ausländischen Stiftungen ausgenommen sind (§ 15
Abs 1 Z 19 ErbStG).
- Wegen des immer größer werdenden
Auseinanderklaffens von Einheitswerten und gemeinen Werten wird
der Steuerbemessung das
Dreifache
des - an sich unverändert weiter geltenden - Einheitswertes zugrunde
gelegt. In diesem Zusammenhang ist eine Antragsoption auf Heranziehen des
(niedrigeren) Verkehrswertes vorgesehen (§ 19 Abs 2 und Abs 3
ErbStG).
Siehe
dazu auch den Tipp von Fiebich & PartnerInnen
7. Änderungen zur Grunderwerbsteuer
Analog zur Heranziehung des dreifachen
Einheitswertes bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird auch bei der
Grunderwerbsteuer in den Fällen, in denen der Einheitswert Bemessungsgrundlage
ist, der
3fache
Einheitswert herangezogen (§ 6 Abs 1 bis Abs 3 GrEStG).
8. Änderungen zur Kraftfahrzeugsteuer
- Die Steuersätze werden von Schilling-
in Euro-Beträge umgestellt.
- Entsprechend der Anhebung bei der motorbezogenen
Versicherungssteuer mit 1. 6. 2000 wird nunmehr auch die Kfz-Steuer
für Lkw angehoben (§ 5 Abs 1 Z 2 lit b
und sublit dd Kraftfahrgesetz).
9. Änderungen zur Normverbrauchsabgabe
- "Mopedautos", Leichenwagen
und Feuerwehrfahrzeuge werden steuerbefreit (§ 3
Z 2 und Z 3 NoVAG).
- Bei der Anschaffung eines Fahrzeuges
im übrigen Gemeinschaftsgebiet und Import des Kfz wird
der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen, wenn das
Fahrzeug von einem befugten Händler erworben wird (§ 5 Abs 2
NoVAG).
10. Änderungen des Werbeabgabegesetzes
2000
- Zur Verwaltungsvereinfachung werden schwer
abgrenzbare Befreiungen ab 1. 1. 2001 beseitigt (§ 1 Abs 3
Werbeabgabegesetz).
- Die Jahresbagatellgrenze wird
auf 100 Euro angehoben (§ 4 Abs 4 Werbeabgabegesetz).
11. Änderungen der Bundesabgabenordnung
- Es werden dem Gebot der Verwaltungsökonomie
(Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) entsprechende
Maßnahmen gesetzt, z.B. Zuständigkeitsänderung für
Delegierungen, wenn sowohl die Partei als auch beide Abgabenbehörden
erster Instanz dem Zuständigkeitsübergang zustimmen (§ 71
BAO), Wegfall von Bescheiden über die Zulassung der Führung von
Büchern und Aufzeichnungen im Ausland (§ 131 BAO).
- Die Einführung einer so genannten
Anspruchsverzinsung soll u.a. der Tendenz entgegenwirken, Zinsvorteile
durch ungerechtfertigte Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen
und durch möglichst späte Einreichung von zu Nachzahlungen führenden
Steuererklärungen zulasten der Allgemeinheit zu lukrieren (§ 205
BAO).
- Durch Einführung eines zweiten
und dritten Säumniszuschlages bei langandauernder Säumnis soll
ein Beitrag geleistet werden, die Entrichtung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten
zu beschleunigen.
12. Änderungen zum Pensionskassengesetz
Die vorliegende Gesetzesänderung soll
die Möglichkeit schaffen, eine direkte Leistungszusage in Verbindung
mit einer Pensionsabfindung an eine Pensionskasse zu übertragen
(§ 5 Z 1 lit e PKG).
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Letzte Aktualisierung 28-Sep-2000
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