Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommensteuertarif. Von der sich daraus ergebenden Steuer werden Absetzbeträge abgezogen (§ 33 EStG). Es gibt u.a. den allgemeinen Absetzbetrag von S 12.200,- (§ 33 Abs 3 EStG), den Arbeitnehmerabsetzbetrag von S 1.500 (§ 33 Abs 5 Z 2 EStG) und den Pensionistenabsetzbetrag von S 5.500,- (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG). Der allgemeine Absetzbetrag nimmt schon derzeit mit steigendem Einkommen ab (wird "verschliffen"). Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Pensionistenabsetzbetrag werden derzeit nicht verschliffen, sondern stehen unabhängig vom Einkommen immer in vollem Ausmaß zu.
Neu eingeführt werden soll, dass
Der Freibetrag beträgt derzeit 9% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern (§ 10 EStG). Er wirkt in der Form, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe und zusätzlich noch 9% davon abgeschrieben werden. Der IFB und damit diese Zusatzabschreibung sollen in Hinkunft entfallen.
Rückstellungen (§ 9 EStG) werden derzeit in voller Höhe steuerwirksam abgesetzt, obwohl die echten Verpflichtungen daraus erst in späteren Jahren entstehen. In der Zwischenzeit erspart man sich Steuer, die man verzinslich anlegen kann.
Neu eingeführt werden soll, dass der Vorteil aus der verzinslichen Anlage der Steuerersparnis aus Rückstellungen abgeschöpft wird. Dies soll pauschal dadurch geschehen, dass Rückstellungen nur noch zu 80% steuerlich anerkannt werden. Rückstellungen, die schon bisher abgezinst werden mussten (insbesondere Pensionsrückstellungen und Abfertigungsrückstellungen; § 14 EStG), können weiter so gebildet werden wie bisher.
Gebäude können derzeit mit einem jährlichen Satz von 4% (entspricht einer Abschreibungsdauer von 25 Jahren) abgeschrieben werden (§ 8 EStG). Dieser Satz soll auf 3% reduziert werden. Dies entspricht einer realistischeren - und auch international üblichen - Abschreibungsdauer von 33 Jahren.
Derzeit können Verluste aus früheren Jahren (als Verlustabzug) den laufenden Jahresgewinn zur Gänze reduzieren (§ 18 Abs 6 EStG). In Zukunft sollen nur 75% des Einkommens mit einem Verlust aus Vorjahren verrechnet werden können. In Gewinnjahren, in denen Unternehmen auch eine höhere Liquidität haben, werden daher zumindest 25% des anfallenden Gewinnes besteuert werden müssen. Der nicht verrechnete Verlustabzug geht nicht verloren, sondern bleibt für spätere Jahre erhalten.
Derzeit werden 20% der an diese Personengruppen ausbezahlten Bruttobeträge dann besteuert, wenn es sich um ausländische Steuerpflichtige handelt, die für eine derartige Tätigkeit entlohnt werden (§ 99 EStG und § 100 EStG). Es ist dies eine Abzugsteuer, die die Auftraggeber der ausländischen Steuerpflichtigen bei der Auszahlung einbehalten müssen. Dies dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Zur Sicherung des Steueraufkommens auch im Inland müssen Auftraggeber dieser Personengruppen in Zukunft auch dann diese Abzugsteuer einbehalten, wenn derartige Beträge an inländische Steuerpflichtige ausbezahlt werden. Die 20%ige Abzugsteuer wird bei einer späteren Veranlagung des inländischen Steuerpflichtigen auf seine tatsächliche Einkommensteuer angerechnet. Ergibt sich dabei - wegen des bei der Veranlagung berücksichtigten Abzugs von Betriebsausgaben oder Werbungskosten - eine geringere Steuerbelastung, wird die Abzugsteuer (teilweise) rückerstattet.
Werden Bezüge, die im laufenden Kalenderjahr nicht mehr abgerechnet werden konnten, im Folgejahr nachgezahlt, sind sie derzeit nicht mit dem vollen Steuersatz (Grenzsteuersatz) im Jahr der Auszahlung oder des Vorjahres zu versteuern, sondern mit dem so genannten Belastungsprozentsatz (§ 67 Abs 8 EStG). Das ist der Durchschnittssteuersatz des Bezugsjahres. Das ist deshalb nicht gerecht, weil der nachgezahlte Betrag, wäre er im "richtigen" Jahr bezahlt worden, auch nicht mit einem Durchschnittssteuersatz, sondern dem vollen Steuersatz (Grenzsteuersatz) zu erfassen wäre (dieser kommt für jedes zusätzliche Einkommen zum Tragen). Aus diesem Grund sollen in Zukunft Nachzahlungen mit dem vollen Steuersatz besteuert werden.
Werden Bezüge für mehrere Jahre nachgezahlt, erfolgt die Besteuerung derzeit ebenfalls nach dem Belastungsprozentsatz (also Durchschnittsteuersatz). Dieser wird aus dem Jahr errechnet, in dem vom betreffenden Arbeitgeber letztmalig ganzjährig Bezüge gezahlt wurden (§ 67 Abs 8 EStG). Künftig soll auf Antrag eine Verteilung dieser Nachzahlungen auf die 3 letzten Kalenderjahre erfolgen. Damit wird einerseits eine Progressionsspitze aus der Zusammenballung der Einkünfte für mehrere Jahre vermieden und andererseits so besteuert, wie es bei einer "richtigen" laufenden Auszahlung des Nachzahlungsbetrages wäre.
Derzeit werden in der Praxis Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen mit 6 % versteuert (§ 67 Abs 6 EStG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären diese Bezugsbestandteile bereits derzeit mit dem vollen Steuersatz zu versteuern (vgl. VwGH 22. 4. 1999, 99/15/0065, ARD 5034/16/99, VwGH 28. 10. 1997, 97/14/0045, ARD 4897/23/97, oder VwGH 25. 1. 1995, 94/13/0030, ARD 4634/26/95). Die Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes wird in der Zukunft vollzogen werden und eine Besteuerung zum Normalsteuersatz erfolgen.
Wird Vermögen einer Stiftung zugewendet, erfolgt die Besteuerung der Zuwendung nicht zum normalen Schenkungssteuersatz der Zuwendung, sondern nur mit 2,5% (§ 8 Abs 3 lit b ErbStG). Dieser ermäßigte Steuersatz soll auf 5% angehoben werden, bleibt damit im Regelfall aber dennoch deutlich unter dem normalen Schenkungssteuersatz.
Kapitalerträge, die in einer Stiftung erzielt werden, sind derzeit steuerfrei. Werden diese Erträge in weiterer Folge ausgeschüttet, unterliegen sie einer Kapitalertragsteuer von 25% (Ausschüttungsbesteuerung; § 93 Abs 2 lit d EStG).
Dieses Konzept soll geändert werden. Es soll bereits im Zeitpunkt des Erzielens von Kapitalerträgen durch die Stiftung - als Vorauszahlung auf die spätere Ausschüttungsbesteuerung - ein Betrag von 12,5% als Steuer zu entrichten sein. Dieser Betrag wird auf die späteren Ausschüttungen angerechnet. Diese unterliegt sodann nur noch einem Steuersatz von 12,5%. In Summe bleibt also der Stiftungssteuersatz gleich, es wird lediglich früher - und das nur im halben Ausmaß - besteuert.
Zinsen aus inländischen Sparguthaben und auf inländischen Bankdepots befindlichen festverzinslichen Wertpapieren von Ausländern unterliegen derzeit keiner Kapitalertragsteuer (vgl. dazu auch § 94 Z 3 EStG). In Hinkunft werden derartige Zinserträge im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung der für Zinserträge dieser Art von Inländern unterliegenden Kapitalertragsteuer von 25% unterworfen.
Die Einheitswerte des Grundvermögens entsprechen derzeit durchschnittlich nur einem Bruchteil der tatsächlichen Werte (Verkehrswerte; § 19 Abs 2 ErbStG iVm §§ 18 ff. BewG). Die Besteuerung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer soll in Hinkunft so erfolgen, dass die Differenz zwischen Einheitswerten und Verkehrswerten abgebaut wird. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung ist eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden.
Die Kfz-Steuer für Lkw bemisst sich derzeit nach den Tonnen eines Lkw, es wird ein bestimmter Steuersatz auf jede Lkw-Tonne erhoben (§ 5 Abs 1 Z 2 KfzStG). Die derzeitigen Steuersätze pro Lkw-Tonne sollen in dem Ausmaß relativ angehoben werden, in dem bereits vor einigen Monaten eine Anhebung der Versicherungssteuer II für Pkw erfolgt ist (vgl. BGBl I 2000/26, ARD 5111/1/2000 und ARD 5125/1/2000).
In vielen Fällen kommt es bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu einer Nachzahlung. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen den Vorauszahlungen und den tatsächlichen Vorschreibungen. Je später diese Differenz vorgeschrieben wird, desto länger hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, seine Steuernachzahlung verzinslich anzulegen. Zur Vermeidung des zeitlichen Zurückhaltens von Steuererklärungen soll daher eine so genannte Anspruchsverzinsung eingeführt und für die Steuernachzahlungen Zinsen verlangt werden, und zwar ab dem Tag nach dem gesetzlichen Steuerabgabetermin (das ist der 1. 4. des Folgejahres).
Sollte sich bei der Veranlagung eine Steuergutschrift ergeben, kommt es auch zu einer "positiven" Verzinsung dieser Steuergutschriften. Die Verzinsung von Steuernachzahlungen wird man dadurch verhindern können, dass man vor Bescheidvorschreibung Abschlagszahlungen auf die künftigen Steuernachzahlungen entrichtet.
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Letzte Aktualisierung 22-Nov-2000 |