Beilage zu Rundschreiben vom 2.12.1999

Pauschalierungen ab 2000

Die neuen Pauschalierungsverordnungen (Einkommensteuer- und/oder Umsatzsteuer) sollen für Kleinbetriebe und nicht betriebliche Einkünfte eine Verwaltungsvereinfachung bringen. Grundvoraussetzung ist daher, daß keine Buchführungspflicht besteht und auch keine ordnungsgemäßen Bücher geführt werden (keine Bilanzierung). Zu unterscheiden sind Branchenpauschalierungen für

und die für alle Einkunftsarten mögliche Individualpauschalierung.

Funktionsweise Branchenpauschalierungen (vereinf.): Sämtliche Betriebsausgaben, also auch Waren- und Personalkosten werden mit einem fixen Prozentsatz pauschaliert.

Gaststätten und Beherbergung

Lebensmittel und Gemischtwaren

Umsatzgrenze

Vorjahr bis 3,5 Mio

BF-Grenze 8 Mio

Gewinnpauschale

5,5% Brutto-Einnahmen

2% Brutto-Einnahmen

+ Sockelbetrag

30.000

50.000

Mindestgewinn

150.000

Aufzeichnungen

Tageslosungen, Wareneingangsbuch

Tageslosungen, Wareneingangsbuch

Vorsteuerpauschale

5,5% Bruttoeinnahmen ohne Getränkeumsätze

7% Bruttoeinnahmen aus LM-Umsätzen

Vorsteuern nach Beleg

Investitionen >15.000
Getränke

Investitionen >15.000
Sonstige Waren

Funktionsweise Individualpauschalierung (vereinfacht): für die Ausgaben ausgenommen Waren, Löhne und Sozialversicherung ist das durchschnittliche Verhältnis zu den Umsätzen aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 zu ermitteln. Dieser Durchschnitts-Prozentsatz ist dann in den Folgejahren pauschal für Ausgaben anzusetzen, wobei das Ausgabenpauschale absolut mit dem Mittelwert der drei Basisjahre limitiert ist (Obergrenze). Die Vorsteuern sind entsprechend pauschal zu ermitteln, wobei das Durchschnittsverhältnis aller Vorsteuern zu Gesamtumsatz heranzuziehen ist.

Vorteile/Nachteile:

Aus diesen Gründen empfehlen wir, die Entscheidung ob Pauschalierung oder nicht erst im Nachhinein bei Erstellung des Jahresabschlusses zu treffen und Aufzeichnungen in gewohnter Form zu führen. Wenn für Sie nach diesen Kurzinformationen eine der Pauschalierungsformen in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bitte direkt an uns. Eine Optimierung der Pauschalierungsvariante durch Vorziehen von Ausgaben im Jahr 1999 könnte künftig zu Steuervorteilen führen.

 

Übersicht der wichtigsten Änderungen ab 2000
(Steuer und Sozialversicherung)

Einkommensteuer:

Verlustbeteiligungen: Weitere Einschränkung steuerlicher Verlustbeteiligungsmodelle

Forschungsfreibetrag: Erhöhung auf 25%

Ausbildungs- und Fortbildungskosten: Abzugsfähig sind jetzt auch Ausbildungskosten im Zusammenhang mit Schulungsmaßnahmen sowie der Besuch von berufsbildenden Schulen und Fachhochschulen. Ebenso die mit diesen Bildungsmaßnahmen verbundenen Reise- und Fahrtkosten.

Bildungsfreibetrag: Freibetrag iHv 9% der Kosten für berufliche Aus- oder Fortbildung der Dienstnehmer

Lehrlingsfreibetrag: ab 2000 drei mal 20.000,– Freibetrag für Lehrverhältnisse die vor dem 1.1.2003 beginnen. Die Dreiteilung erfolgt in einen "Beginnfreibetrag", einen "Endefreibetrag" und einen "Prüfungsfreibetrag" von je 20.000,–

Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses: Die Erhöhung des Eigenkapitals in einem Wirtschaftsjahr kann fiktiv verzinst werden. Diese fiktiven Zinsen sind mit nur 25% zu versteuern (analog zur KESt).
Die in der Steuerreform angekündigte Förderung von Eigenkapital durch eine Eigenkapitalverzinsung ist damit in keiner Weise erreicht. Die Berechnung der fiktiven Verzinsung wird durch eine Durchschnittsberechnung und die Führung eines Evidenzkontos erschwert

Betriebsübertragung gegen Renten: Die außerbetriebliche Versorgungsrente wurde nun gesetzlich verankert. Neu ab 2000: unangemessen geringe Renten für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter sind keine Versorgungsrenten und daher nicht abzugsfähig

Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere auf zwei Jahre. Die Spekulationsersträge werden durch eine Spekulationsertragsteuer (SpESt) in Höhe von 25 % besteuert. Anrechnungs- und Befreiungsmöglichkeit analog zur KESt. Die neue Regelung gilt für Wertpapieranschaffungen nach dem 30.9.2000 (eventuell Verschiebung auf 2001 möglich)

Einkommensteuertarif: Geringfügige Änderung der Progressionsprozentsätze und Einführung eines erhöhten allgemeinen Absetzbetrages mit komplizierter Einschleifregelung. Durch die Änderungen kommt es zu Steuervorteilen bis zu 7.000,–

Alleinverdienerabsetzbetrag: In die "unschädliche" Einkommensteuergrenze von 30.000,– bzw 60.000,– sind nun auch das Wochengeld und einige andere bisher nicht berücksichtigte Einkünfte einzubeziehen (ab 1.8.1999)

Steuererklärungsgrenzen: Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte 96.000,– , sonst 120.000,–

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge: für Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, für die freiwillige Höherversicherung oder für prämienbegünstigte Investmentfonds gibt es ab 2000 eine Est-Erstattung analog zur bestehenden Bausparprämie. Pensionszahlungen aus prämienbegünstigten Beiträgen sind künftig steuerfrei. Bindungsfrist beachten!

 

Umsatzsteuer:

Leistungsort bei Abholung: Auch in diesem Fall liegt eine Beförderungs- bzw Versendungslieferung vor.

Exporte: Die bisherige Ausfuhrbescheinigung in Abholfällen ist künftig nur mehr bei sogenanntem Touristenexport notwendig, im kommerziellen Warenverkehr genügt die "schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr".

Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen: Vorsteuerpauschalierung siehe Beilage Pauschalierung

Ust-Sondervorauszahlung entfällt ab 1999, wenn sie 10.000,– nicht übersteigt

Umsätze von landwirtschaftlichen Betrieben an Unternehmer: Änderung von bisher 10% auf nun 12% (und Vorsteuerpauschale in gleicher Höhe). Die "Zusatzsteuer" für nicht begünstigte Getränke (Differenz zu 20% Normalsteuer) ermäßigt sich bei Lieferung an Unternehmer auf 8 %. Für Weinlieferungen aus eigener Produktion (Steuersatz unverändert 12%) ist künftig und nunmehr unbefristet keine Zusatzsteuer fällig.

Erwerbsschwelle und Lieferschwelle: Die Steuerpflicht tritt künftig nur mehr für Umsätze ab Überschreiten der Schwelle ein, daher keine Rückwirkungsgefahr mehr.

Sonstige Änderungen im Steuerrecht:

Erb- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG): Für unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen gibt es ab 2000 unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von 5 Millionen.

Bundesabgabenordnung (BAO): Bereitstellung von Wiedergaben auf Datenträgern aller Auswertungen aus EDV-Buchhaltung in Form von Druckdateien. Diese Bestimmung gilt seit 13.1.1999, sind technische Änderungen für die Umsetzung erforderlich wird bis 31.12.2000 von Beanstandungen abgesehen.

Gebührengesetz (GebG): Selbstberechnung der Gebühren von Bestandverträgen durch Vermieter (seit 7/1999)

Sozialversicherung:

Freiberufler: Entscheidung für Krankenversicherungssystem (Gruppenvertrag, GSVG, ASVG) bis 31.12.1999 (anschliessender Wechsel ist nur in Ausnahmefällen möglich!)

Ende der Subsidiarität in der Krankenversicherung: ab 2000 gilt auch in der Krankenversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung, dh von allen Einkünften sind (fast ausnahmslos) KV-Beiträge zu zahlen. ACHTUNG! Übergangsbestimmung mit 1/10-Regelung bis 2009 wenn zum 31.12.1999 eine Mehrfachversicherung vorliegt !

Wertanpassung in der Sozialversicherung: beitragsbezogene Werte werden um 2% aufgewertet, leistungsbezogene Werte um 0,6%. Die wichtigsten Werte betragen daher:

ab 2000 bisher

Geringfügigkeitsgrenze monatlich 3.977,– 3.899,–

Geringfügigkeitsgrenze täglich 305,– 299,–

Höchstbeitragsgrundlage bei DN mtl 43.200,– 42.600,–

Höchstbeitragsgrundlage Selbständige p.a. 604.800,– 596.400,–

 

 

 

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