Verhaltenskodex bei der Betriebsprüfung

 

Gründe für die Prüfung bzw. künftige Gegenmaßnahmen

Aufgabe der Betriebsprüfung ist es, für eine gleichmäßige Besteuerung zu sorgen und Steuerverkürzungen zu bekämpfen, eine Aufgabe, die ebenso im Interesse des ordentlichen Steuerpflichtigen wie der Finanzverwaltung liegt.

Die Prüfung kann eine Turnusprüfung sein, d.h. der Betrieb kommt deshalb zur Prüfung, weil er nach dem Prüfungsplan oder durch edv-mäßige Zufallsauswahl einfach an der Reihe ist. Großbetriebe müssen damit rechnen, daß sie "lückenlos" geprüft werden, Mittel -und Kleinbetriebe werden unregelmäßig geprüft.

Die Prüfung kann aber auch von der Veranlagungsstelle "angeregt" worden sein, weil die Informationen in den Steuererklärungen unklar aufbereitet wurden, mit dem Kontrollmaterial des Finanzamtes oder mit gesetzlichen Bestimmungen in offenbarem Widerspruch stehen. Durch wiederholte Fristversäumnisse insbesondere bei Selbstberechnungsabgaben, bei wiederholtem Überziehen der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen kann der "Zufallsgenerator" des Finanzamtes zuungunsten des Abgabepflichtigen beeiflußt worden sein.

So kann schon z.B.durch die sorgfältige Ausfertigung der Steuererklärung das Risiko des "geprüftwerdens" vermindert werden.

 

Arten der Prüfung und ihre Ausrichtung

Alle Abgabepflichtigen müssen zur Schaffung einer Grundlage für die Erstellung der Steuererklärungen Bücher oder Aufzeichnungen führen. Gleich, ob Bilanzierer nach Rechnungslegungsgesetz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechner, hinsichtlich der Kriterien "fortlaufend", "vollständig", "formell und sachlich richtig" etc. räumt die Bundesabgabenordnung in den §§ 147 und 151 der Finanzverwaltung das Recht ein, die Einhaltung der genannten Kriterien zu prüfen. Sind anläßlich der Prüfung Feststellungen zu treffen, deren Kenntnis die Finanzverwaltung seinerzeit veranlaßt hätte, einen anderslautenden Steuerbescheid auszustellen, ist sie zur Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens berechtigt.

Es ist üblich, daß die letzten drei Jahre, für welche schon die Steuererklärungen abgegeben sind, geprüft werden.

 

Vorbereitung der Prüfung

Für die Abwicklung der Betriebsprüfung besteht seitens der Finanzverwaltung eine eigene Dienstanweisung. Nach dieser bedarf es für den Einsatz eines Prüfers neben der persönlichen Eignung einer fachlichen und psychologischen Schulung. Die Prüferin / der Prüfer ist verpflichtet, sich vor Beginn der Prüfung mit dem Steuerakt und sonstigen, der Finanzverwaltung über den Steuerpflichtigen zugänglichen Informationen vertraut zu machen.

Umgekehrt sollte auch vom Steuerpflichtigen und seinem Vertreter die Prüfung sorgfältig vorbereitet werden: Einerseits um im Fall der Fälle vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige machen zu können, andererseits um während der Prüfung kompetent Auskunft geben zu können und nicht durch Vermutungen aus der eigenen Erinnerung mißverständliche Äußerungen zu tätigen.

Psychologische Behandlung des Prüfers

Sowohl die Prüferin / der Prüfer als auch der Geprüfte und seine Vertreter sind Menschen. Der Aufbau einer Verständnisbrücke und damit Erhalt eines guten Gesprächsklimas erleichtert die Abwicklung der Prüfung und verhindert die Bildung starrer Fronten. Das wiederum erleichtert im Falle strittiger Punkte eine Einigung ohne formelles Verfahren.

Zur Beantwortung sensibler Fragen steht Bedenkzeit zu. Besser erst nach Rücksprache mit dem Steuerberater zwecks "Abklopfens der Folgen" und Verwendung des korrekten Rechtsbegriffes, des "speziellen Fachjargons" als sofortige zweideutige Allgemeinbegriffe, deren "Abfederung im nachhinein" unnötige Zeit benötigt.

Bei der Betreuung der Prüferin / des Prüfers ist feinfühlig darauf Bedacht zu nehmen, daß der Eindruck einer Bestechungsabsicht durch aufwendige Bewirtung etc. vermieden wird.

Die in § 59 BDG definierte Grenze zur rechtswidrigen Geschenkannahme ist zu beachten: "...nicht als Geschenke gelten ort- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert...". Die Betreuungsperson bzw. die namhaft gemachte legitimierte Auskunftsperson sollte auch für die Bereitstellung von Mineralwasser, Kaffee und Kaffeegebäck im Rahmen der "lediglich im notwendigen menschlichen Kommunikationsbedürfnis begründeten Aufmerksamkeit" Sorge tragen.

 

Rolle des Steuerberaters

Die bewährte Rolle des Steuerberaters ist die eines Vermittlers und Mediators, also "Prellbocks" zwischen Prüfer und Geprüften. Besonders günstig für die Erfüllung dieser Funktion ist es, wenn die Prüfung in den Kanzleiräumlichkeiten des Steuerberaters stattfindet. Die Prüfung in der Kanzlei des Steuerberaters bringt auch den Vorteil, daß dieser die Fragen des Prüfers sammelt, gewichtet, deren Tendenz beurteilt und auch eine "abgerundete" Beantwortung vornimmt. Der Steuerberater fungiert als "Zwischenträger".

Mitwirkungspflicht des Geprüften

Bei der Klärung von Sachverhaltsfragen und bei der Betriebsbesichtigung ist aber jedenfalls die Mitwirkung des Geprüften erforderlich. Dabei sollten einige Aspekte des Verfahrens beachtet werden.

Klare und prägnante Sachverhaltsdarstellungen, im Zweifel zuvor Rücksprache mit dem Steuerberater. Allfälliges Auskunftsverweigerungsrecht beachten, wenn die "Gefahr der Selbstbezichtigung" hinsichtlich Finanzstrafverfahren besteht (aus dem Prozeßrecht abgeleitet, muß ein Beschuldigter nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken).

Unterlagen: nicht mehr vorlegen, als vom Prüfer verlangt wird. Für die Anfertigung von, vom Prüfer gewünschten Fotokopien, sollte ein Beauftragter des Geprüften "zwischengeschaltet" werden, der auch ein Verzeichnis der kopierten Unterlagen führt. Selbständiges Heraussuchen von Belegen außerhalb des Prüferzimmers durch den Prüfer nicht gestatten.

Kein Recht des Prüfers, anläßlich von "Betriebsbesichtigungen" auch private Räumlichkeiten z.B. "auf der Suche nach Kunstschätzen" zu besichtigen (Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre)

Prüfungsabschluss - Schlussbesprechung

Manchmal ist seitens der Prüfer ein "hemdsärmeliger" Umgang ("Es ist eh net vül") mit aus dem Prüfungsergebnis drohenden Nachzahlungen zu beobachten: es ist ja nicht das Geld des Prüfers, sondern des Geprüften. Bei lapidaren Statements wie "Sie können ja eh dagegen Berufung einlegen" ist der Versuch des Aufbaues einer Verständnisbrücke empfehlenswert.

Bei Tendenzen von "Im Zweifel gegen den Steuerpflichtigen": Beweise anbieten und nachschaffen, gegensteuern zu gesetzwidrigem (falschen) Ehrgeiz des Prüfers.

Schlußbesprechungstraining: Steuerberater vertritt die Standpunkte der Finanzverwaltung und tritt solcherart als "advocatus diaboli" auf. Dadurch sollte er den Steuerpflichtigen anregen, Sachargumente zusammenzutragen und Erinnerungen aktivieren, die dann oftmals für den Ausgang der Diskussion in der Schlußbesprechung entscheidend sind.

Besonders wichtig ist aber auch hier, auf ein gutes und sachliches Gesprächsklima zu achten. Emotionale Kraftausdrücke haben hier ebensowenig verloren, wie jegliche Art von Vorwürfen oder Beleidigungen gegen die Prüferin / den Prüfer.

 


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Letzte Aktualisierung 10-Jan-2006

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