SWK 18/2000 (S 459)
Titel:
Was Schüler und Studenten in den Ferien verdienen dürfen

  Familienbeihilfe und Ferienjob

Was Schüler und Studenten in den Ferien verdienen dürfen

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind eigene Einkünfte unerheblich

VON ROMANA WIMMER*)

Alle Jahre wieder zu Ferienbeginn stellt sich für viele Schüler und Studenten, soweit sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Frage, ob sich ein (zusätzlicher) Arbeitseinsatz in den Sommermonaten lohnt, wenn gleichzeitig dadurch der Anspruch auf die Familienbeihilfe und damit auch auf den Kinderabsetzbetrag verloren geht. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind eigene Einkünfte unerheblich.

Gesetzliche Regelung

Die Familienbeihilfe beträgt derzeit nach § 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) monatlich

l für ein Kind im Alter von unter 19 (jedoch über 10) Jahren zwischen 1.700 S und 2.050 S

l über 19 Jahren zwischen 2.000 S und 2.350 S.

Der Kinderabsetzbetrag beträgt unabhängig vom Alter monatlich 700 S (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988).

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

l wenn die eigenen Einkünfte des Kindes (gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988) die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG (3.977 S) monatlich übersteigen.

l Bei erheblich behinderten Kindern erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a, bb in Zusammenhang mit Abs. 2 des ASVG): 8.312 S monatlich.

Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:

l Die durch Gesetz ausdrücklich als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge (z. B.: Studienbeihilfen, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld) sowie Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis und Waisenpensionen (§ 5 Abs. 1 lit. a bis c FLAG),

l ebenso Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht (§ 5 Abs. 1 lit. d FLAG).

Bei der Beurteilung, ob Ausschließungsgründe für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen, ist gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 FLAG grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten.

Durchführungsrichtlinien und Verwaltungsübung

In Schulausbildung befindlich ist ein Kind nur während der Ausbildung, nicht nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Zeit zwischen Matura und Präsenzdienst gilt nicht als Ferienzeit. Wird nach der Matura ein Hochschulstudium begonnen, sind nur die Hochschulferien als maßgebende Ferien anzusehen. Schulferien sind die gesetzlichen Ferien (siehe div. Schulzeitgesetze und Allgemeines Hochschulstudiengesetz) (vgl. Durchführungsrichtlinien Abschn. 05.01 Z 8).

Ausschließlich: Bezüge sind (bei Überschreiten der monatlichen Freigrenze) nicht familienbeihilfenschädlich, wenn die Beschäftigung nur in den Ferien ausgeübt wird.

Während der Schulferien ausgeübt: Maßgeblich ist, für welchen Monat die Einkünfte bezogen werden, nicht, wann die Einkünfte zufließen.

Die Ermittlung der Einkünfte hat nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (vgl. Durchführungsrichtlinien Abschn. 05.01 Z 1 erster Satz).

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich bei der Ermittlung des Monatsbetrages und somit bei der Ermittlung der Bezüge in der Regel keine Probleme (Bruttoarbeitslohn abzüglich Sozialversicherungsbeitrag und Werbungskostenpauschale). Lediglich bei über einen längeren Zeitraum monatlich stark schwankenden Bezügen werden die in einem Beschäftigungsverhältnis bezogenen Einkünfte auf die Beschäftigungsmonate gleichmäßig aufgeteilt.

Bei Einkünften aus den übrigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988, bei denen eine Zuordnung des Gewinnes (des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) zu den einzelnen Kalendermonaten nicht üblich ist, sind die Gesamteinkünfte innerhalb des Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen (Durchführungsrichtlinien Abschn. 05.01 Z 6). Wird die Tätigkeit auch außerhalb der Ferien ausgeübt, kommt bei Überschreitung der Freigrenze die „Ferienbegünstigung" nicht zur Anwendung.

Die „Ferienbegünstigung" gilt jedoch gemäß den Durchführungsrichtlinien Abschn. 05.01 Z 9 auch dann, wenn außerhalb der Ferien nur Einkünfte aus einer Beschäftigung bezogen werden, deren monatliche Höhe unter der Freigrenze gemäß § 5 Abs. 1 FLAG liegt. Diese Regelung verursacht Unsicherheit (und möglicherweise auch Ungleichheit), denn dazu ist es erforderlich, dass die Bezüge der während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung von den außerhalb der Ferien bezogenen Einkünften eindeutig abgegrenzt werden können.

VfGH-Beschwerde anhängig

Einkünfte (aus sowohl in den Ferien als auch außerhalb der Ferien ausgeübten Beschäftigungen) können oftmals nicht zweifelsfrei den einzelnen Tätigkeitsmonaten zugeordnet werden, ebenso ist die missbräuchliche Inanspruchnahme von Gestaltungsmöglichkeiten nicht auszuschließen. Derzeit kann (nach Rechtsansicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen) nur bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die monatliche Betrachtungsweise zur Anwendung kommen und die Bezüge aus der während der Ferien ausgeübten Beschäftigung bleiben außer Betracht. Für alle anderen Einkunftsarten sind die monatlichen Einkünfte innerhalb des Ermittlungszeitraumes durch gleichmäßige Aufteilung der Gesamteinkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt wurden, zu ermitteln.

Damit haben auch Schüler bzw. Studenten, die während des Jahres auf der Basis von freien Dienstverträgen geringfügig beschäftigt sind, nicht die Möglichkeit, in den Ferien mehr zu verdienen, ohne die Familienbeihilfe für den ganzen Beschäftigungszeitraum (gegebenenfalls für das ganze Jahr rückwirkend) zu verlieren. Eine derzeit anhängige VfGH-Beschwerde bezüglich der Ermittlung des monatlichen Einkommens bei Einkünften aus selbständiger Arbeit wird (vielleicht) auch in dieser Angelegenheit Klarstellung bringen.


*) Romana Wimmer ist Mitarbeiterin in der Geschäftsabteilung 8 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.