Familienbeihilfe und Ferienjob
Was Schüler und
Studenten in den Ferien verdienen dürfen
Vor Vollendung des 18.
Lebensjahres sind eigene Einkünfte unerheblich
VON ROMANA WIMMER*)
Alle Jahre wieder zu
Ferienbeginn stellt sich für viele Schüler und Studenten, soweit sie das
18. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Frage, ob sich ein
(zusätzlicher) Arbeitseinsatz in den Sommermonaten lohnt, wenn
gleichzeitig dadurch der Anspruch auf die Familienbeihilfe und damit auch
auf den Kinderabsetzbetrag verloren geht. Für Kinder, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind eigene Einkünfte
unerheblich.
Gesetzliche
Regelung
Die Familienbeihilfe
beträgt derzeit nach § 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
monatlich
l für ein Kind im Alter von unter 19
(jedoch über 10) Jahren zwischen 1.700 S und 2.050 S
l über 19 Jahren zwischen 2.000 S
und 2.350 S.
Der Kinderabsetzbetrag
beträgt unabhängig vom Alter monatlich 700 S (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG
1988).
Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben,
l wenn die eigenen Einkünfte des
Kindes (gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988) die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5
Abs. 2 lit. c ASVG (3.977 S) monatlich übersteigen.
l Bei erheblich behinderten Kindern
erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes
(§ 293 Abs. 1 lit. a, bb in Zusammenhang mit Abs. 2 des ASVG): 8.312 S
monatlich.
Bei der Ermittlung der
Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:
l Die durch Gesetz ausdrücklich als
einkommensteuerfrei erklärten Bezüge (z. B.: Studienbeihilfen,
Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld) sowie Entschädigungen aus einem
anerkannten Lehrverhältnis und Waisenpensionen (§ 5 Abs. 1 lit. a bis c
FLAG),
l ebenso Bezüge, die ein in
Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der
Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht (§ 5 Abs. 1 lit. d
FLAG).
Bei der Beurteilung, ob
Ausschließungsgründe für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen, ist
gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 FLAG grundsätzlich jeder Monat für
sich zu betrachten.
Durchführungsrichtlinien und Verwaltungsübung
In Schulausbildung
befindlich ist ein Kind nur während der Ausbildung, nicht nach Abschluss
oder Abbruch der Ausbildung. Die Zeit zwischen Matura und Präsenzdienst
gilt nicht als Ferienzeit. Wird nach der Matura ein Hochschulstudium
begonnen, sind nur die Hochschulferien als maßgebende Ferien anzusehen.
Schulferien sind die gesetzlichen
Ferien (siehe div. Schulzeitgesetze und Allgemeines
Hochschulstudiengesetz) (vgl. Durchführungsrichtlinien Abschn. 05.01 Z
8).
Ausschließlich: Bezüge
sind (bei Überschreiten der monatlichen Freigrenze) nicht
familienbeihilfenschädlich, wenn die Beschäftigung nur in den Ferien
ausgeübt wird.
Während der Schulferien
ausgeübt: Maßgeblich ist, für welchen Monat die Einkünfte bezogen werden,
nicht, wann die Einkünfte zufließen.
Die Ermittlung der
Einkünfte hat nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen
(vgl. Durchführungsrichtlinien Abschn. 05.01 Z 1 erster Satz).
Bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ergeben sich bei der Ermittlung des
Monatsbetrages und somit bei der Ermittlung der Bezüge in der Regel keine
Probleme (Bruttoarbeitslohn abzüglich Sozialversicherungsbeitrag und
Werbungskostenpauschale). Lediglich bei über einen längeren Zeitraum
monatlich stark schwankenden Bezügen werden die in einem
Beschäftigungsverhältnis bezogenen Einkünfte auf die Beschäftigungsmonate
gleichmäßig aufgeteilt.
Bei Einkünften aus den
übrigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988, bei denen eine Zuordnung
des Gewinnes (des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) zu
den einzelnen Kalendermonaten nicht üblich ist, sind die Gesamteinkünfte
innerhalb des Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr)
auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt wurden,
gleichmäßig aufzuteilen (Durchführungsrichtlinien Abschn. 05.01 Z 6). Wird
die Tätigkeit auch außerhalb der Ferien ausgeübt, kommt bei Überschreitung
der Freigrenze die „Ferienbegünstigung" nicht zur Anwendung.
Die „Ferienbegünstigung"
gilt jedoch gemäß den Durchführungsrichtlinien Abschn. 05.01 Z 9 auch
dann, wenn außerhalb der Ferien nur Einkünfte aus einer Beschäftigung
bezogen werden, deren monatliche Höhe unter der Freigrenze gemäß § 5 Abs.
1 FLAG liegt. Diese Regelung verursacht Unsicherheit (und möglicherweise
auch Ungleichheit), denn dazu ist es erforderlich, dass die Bezüge der
während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung von den außerhalb der
Ferien bezogenen Einkünften eindeutig abgegrenzt werden können.
VfGH-Beschwerde
anhängig
Einkünfte (aus sowohl in
den Ferien als auch außerhalb der Ferien ausgeübten Beschäftigungen)
können oftmals nicht zweifelsfrei den einzelnen Tätigkeitsmonaten
zugeordnet werden, ebenso ist die missbräuchliche Inanspruchnahme von
Gestaltungsmöglichkeiten nicht auszuschließen. Derzeit kann (nach
Rechtsansicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen) nur bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
die monatliche Betrachtungsweise zur Anwendung kommen und die Bezüge aus
der während der Ferien ausgeübten Beschäftigung bleiben außer Betracht.
Für alle anderen Einkunftsarten sind die monatlichen Einkünfte innerhalb
des Ermittlungszeitraumes durch gleichmäßige Aufteilung der
Gesamteinkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt
wurden, zu ermitteln.
Damit haben auch Schüler
bzw. Studenten, die während des Jahres auf der Basis von freien
Dienstverträgen geringfügig beschäftigt sind, nicht die Möglichkeit, in
den Ferien mehr zu verdienen, ohne die Familienbeihilfe für den ganzen
Beschäftigungszeitraum (gegebenenfalls für das ganze Jahr rückwirkend) zu
verlieren. Eine derzeit anhängige VfGH-Beschwerde bezüglich der Ermittlung
des monatlichen Einkommens bei Einkünften aus selbständiger Arbeit wird
(vielleicht) auch in dieser Angelegenheit Klarstellung bringen.
*)
Romana Wimmer ist Mitarbeiterin in der Geschäftsabteilung 8 der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
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