Ferienjob - Dazuverdienen neben Familienbeihilfe
Neue Rechtslage ab 1.1.2001 (zur Rechtslage bis 31.12.2000 siehe Archiv).
Gesetzliche Grundlage: § 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
Familienbeihilfe:
Studenten (Schüler nach Vollendung des 18. Lebensjahres, davor gibt es
keine Einschränkungen) können pro Jahr EUR 8.725 (ca ATS 120.000)
dazu verdienen, ohne dass die Familienbeihilfe gestrichen wird. Das BMSG hat
dazu per Erlass einige Klarstellungen getroffen (www.bmsg.gv.at
> Leistungen > Familie
> Familienrecht
> Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz; Details
zur Familienbeihilfe finden sich unter ....> Leistungen > Familienbeihilfe)
- Ein eigenes Einkommen des Kindes ist erst nach dem Jahr, in dem das Kind
das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen.
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis bleiben
außer Betracht (§ 5 Abs 1 lit b FLAG)
- In den Betrag von EUR 8.725 sind auch die Einkünfte während der
Ferien einzubeziehen.
- Wird der Grenzbetrag überschritten, entfällt der Anspruch auf
Familienbeihilfe für das ganze Jahr.
- Nur ausdrücklich als einkommensteuerfrei erklärte Bezüge
bleiben außer Ansatz.
- Beim Grenzbetrag von EUR 8.725 handelt es sich um das steuerpflichtige
Einkommen. Bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit
können daher vom Jahresbruttogehalt Sonderzahlungen, wie das 13. und
14. Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, sonstige Werbungskosten
(oder Pauschale von EUR 132 pa), Sonderausgaben (oder Pauschale von EUR 60)
und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
- Einkommen, das innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung
erzielt wird, ist nicht in den Grenzbetrag von EUR 8.725 einzurechnen.
Sonstige zu beachtende Grenzen:
- Die Studienbeihilfe ruht, wenn die Einkünfte den jährlichen Betrag
von EUR 5.813,83 überschreiten. Es spielt dabei keine Rolle, ob in den
Ferien oder außerhalb der Ferien gearbeitet wird.
- Der Anspruch auf die Studentenkrankenversicherung (begünstigter Tarif
EUR 18,11 pro Monat) erlischt, wenn der Umsatz 3.633,64 Euro p.a. übersteigt.
- Bei einem jährlichen Gewinn von mehr als EUR 6.975 ist Einkommensteuer
zu zahlen bzw. eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
- Alle Einkünfte sind sozialversicherungspflichtig, sofern die entsprechenden
Freigrenzen überschritten werden (Siehe dazu Informationsblatt
Werte).
Steuerberatungsgesellschaft Fiebich & PartnerInnen,
Graz - Eibiswald - www.fiebich.com, Stand 7/2002
 |
Letzte Aktualisierung
19-Aug-2003
|
 |