Als einer der Schwerpunkte des zweiten Abgabenänderungsgesetzes wird mit 1. Oktober 2002 in der Bauwirtschaft die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber eingeführt.
Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs werden mit 1. Oktober 2002 neue Regelungen über die Entrichtung der Umsatzsteuer bei Bauleistungen eingeführt. Das Grundprinzip besteht darin, dass für Bauleistungen, die ein Bauunternehmer bei einem Subunternehmer beauftragt, die Umsatzsteuer nicht mehr vom Subunternehmer an das Finanzamt abzuführen ist, sondern die Steuerschuld auf den Auftraggeber (Bauunternehmer) übergeht (sogenannter "Übergang der Steuerschuld" bzw "Reverse Charge"). Der Auftraggeber zahlt daher dem Subunternehmer nur den Nettobetrag; die Umsatzsteuer bezahlt er mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt. Wenn der Auftraggeber selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die für den Subunternehmer geschuldete Umsatzsteuer wiederum als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Der Saldo aus der dem Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuer und der vom Finanzamt zurück zu fordernden Vorsteuer ist daher in diesem Fall gleich Null.
Die Regelung gilt allerdings nur dann, wenn folgende Konstellation vorliegt (§ 19 Abs 1a UStG):
Definition des Begriffes "Bauleistungen"
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.
Keine Bauleistungen sind zB Planungsleistungen, Baustofflieferungen, reine Transportleistungen, reine Wartungsarbeiten, Gerätevermietungen etc. Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt (zB Einbau von Küchen, Ladeneinrichtungen), kann vom Leistenden (Subunternehmer) und vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) einvernehmlich festgelegt werden, dass eine Bauleistung vorliegt.
Auftraggeber: Generalunternehmer oder Bauunternehmen
Die Steuerschuld des Subunternehmers geht überdies nur dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (also zB ein Bauunternehmen oder Installateur ist). Eine Liste jener Unternehmen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen wurde in einem eigenen Erlass vom BMF veröffentlicht (siehe weiterführende Links am Ende), wobei die angeführten Tätigkeiten mindestens 50% des Umsatzes ausmachen müssen. Bestehen Zweifel, so sollte der Auftraggeber dies dem Subunternehmer mitteilen, in Grenzfällen ist von einem üblichen Bauleister auszugehen. Details siehe Erlass vom 27.11.2002 Abschnitt 12.
Wird die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers erbracht und tritt der Unternehmer beim Auftrag zur Bauleistung nicht als Unternehmer auf, kann vom Übergang der Steuerschuld Abstand genommen werden (zB der Unternehmer empfängt für sein zur Gänze privat genutztes Ferienhaus oder für seine private, gemietete Wohnung eine Bauleistung). Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweist und der Leistungsempfänger diese dem Leistenden auch entrichtet.
Damit der Unternehmer, der die Bauleistung erbringt ("Subunternehmer"), weiß, dass der Auftraggeber seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist und dass daher dieser die Steuer schuldet, hat der Auftraggeber den leistenden Unternehmer auf diesen Umstand hinzuweisen (zB durch eine schriftlichen Bestätigung auf dem Auftragsschreiben, dass er seinerseits von einem Kunden zur Durchführung der gegenständlichen Leistung beauftragt wurde).
Rechnungsausstellung (siehe dazu auch das Informationsblatt "Rechnungsmerkmale")
Der Subunternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Er hat in der Rechnung die UID-Nummer des Auftraggebers anzugeben und auf dessen Steuerschuld hinzuweisen (zB "Übergang der Steuerschuld für Bauleistungen gem. § 19 UStG").
In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der Subunternehmer überdies in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Eine trotzdem ausgewiesene Steuer muss vom Subunternehmer an das Finanzamt abgeführt werden, berechtigt aber den Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug!
Die Rechnungsausstellung selbst hat auf den Übergang der Steuerschuld keinen Einfluss.
Aufzeichnungspflichten
Sowohl der Subunternehmer als auch der Auftraggeber sind gemäß § 18 Abs 2 UStG verpflichtet, die Entgelte bzw die Bemessungsgrundlagen für Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld gesondert aufzuzeichnen. In der Finanzbuchhaltung sind daher gesonderte Konten mit entsprechender Steuerung einzurichten.
Umsatzsteuervoranmeldung
Der Subunternehmer hat diese Umsätze in seiner monatlichen UVA unter KZ 021 in Abzug zu bringen.
In der UVA des Auftraggebers sind die Umsatzsteuer aus diesen erhaltenen Leistungen einmal in der Position "Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a (Baulseistungen)" (KZ 048) und - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen - als Vorsteuer in der Position "Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a (Bauleistungen)" (KZ 082) einzutragen. Der Saldo dieser beiden Positionen ergibt im Normalfall NULL.
Vorsicht bei nicht zeitgerechten oder nicht ordnungsgemäßen Rechnungen!
Da diese neue Bestimmung vor allem der Betrugsbekämpfung dienen soll, gilt besondere Vorsicht und Sorgfalt für den Auftraggeber.
Die Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wird. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich jedoch um ein Monat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf dieses Kalendermonats erfolgt (oder gar keine Rechnung ausgestellt wird).
Erfolgt nun ein Übergang der Steuerschuld für Bauleistungen und wird vom Subunternehmer keine Rechnung ausgestellt (oder weist die Rechnung nicht sämtliche Angaben für den Vorsteuerabzug auf), so schuldet der Auftraggeber spätestens im Monat nach Leistungserbringung die Umsatzsteuer, darf aber die Vorsteuer nicht abziehen (kein "Nullsummenspiel").
Um selbst keinen Schaden zu erleiden, kann der Auftraggeber bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung einen Teil des Entgelts zurückbehalten oder selbst gegenüber dem Subunternehmer in Form einer Gutschrift abrechnen.
Anzahlungen
Der Übergang der Steuerschuld gilt auch für Anzahlungen. Die Steuerschuld entsteht mit der Zahlung, für den Vorsteuerabzug ist eine entsprechende Anzahlungsrechnung (oder Teilzahlungsrechnung) auszustellen.
In der Schlussrechnung (für Leistungen nach dem 30.9.2002) sind die geleisteten Anzahlungen (oder Teilrechnungen) immer ohne Umsatzsteuer (Nettobetrag) auszuweisen, auch wenn die Anzahlung noch vor dem 1.10.2002 (und daher inklusive 20% Ust) erfolgte.
In-Kraft-Treten
Die neue Regelung ist auf Umsätze (Leistungserbringung, nicht Rechnungsdatum!) anzuwenden, die nach dem 30.9.2002 ausgeführt werden. Der Zeitpunkt einer (Teil-)Leistung in der Bauwirtschaft ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme (UStRL 2000 Rz 2611 ff)
Auf Umsätze und Anzahlungen vor dem 1.10.2002 sind die bisherigen Regelungen anzuwenden. Eine erlassmäßige Sonderregelung gilt für Anzahlungen, die vom Subunternehmer erst im Oktober vereinnahmt werden.
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Weiterführende Links: (** = eingeschränkter Zugriff)
Steuerberatungsgesellschaft Fiebich & PartnerInnen, Graz - Eibiswald - www.fiebich.com, Stand 12/2002
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Letzte Aktualisierung 16-Jan-2007 |