Mit 1. Juli 2002 tritt das neue Vereinsgesetz 2002 (VerG) in Kraft. Es löst die alte Norm aus dem Jahre 1951 ab. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 21, 22) gelten erstmalig für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Ziel der neuen Regelung ist die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Funktionäre zu erleichtern, bürokratischen Aufwand und Kosten zu reduzieren und damit ein modernes Vereinsmanagement ermöglichen.
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Dieses Informationsblatt soll all jenen, die mit Vereinen zu tun haben,
einen raschen Überblick über die Rechtsgrundlagen verschaffen.
Die Systematik orientiert sich dabei am VereinsG 2002. Um die Übersichtlichkeit
zu wahren wurden Regelungen die großen Vereine betreffend weggelassen
und auf erläuternde Details und Randbereiche verzichtet. Den aktuellen
Gesetzestext und weitere Informationen finden Sie auf der Website des
Bundesministeriums
für Inneres / Vereinswesen (www.bmi.gv.at).
Für professionelle Beratung wenden Sie sich an unseren Spezialisten,
Buchprüfer und Steuerberater Dr. Klaus Fiebich (fk@fiebich.com)
(Stand 7/2002) |
§ 1. Verein
Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zur Verfolgung eines ideellen Zwecks. Der Zusammenschluss wird in den Statuten geregelt. Ideeller Zweck bedeutet, dass die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Der Verein hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Er kann also im eigenen Namen Eigentum erwerben und sich in Verträgen verpflichten (Dienstvertrag).
§ 2. Gründung
Bei der Gründung eines Vereines sind zwei Phasen zu unterscheiden. Die erste Phase ist die Errichtung und die zweite Phase ist das Entstehen des Vereines. Die Entstehung (Phase zwei) beginnt in der Regel nach Ablauf einer Frist von vier Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Errichtung des Vereines bei der Vereinsbehörde angezeigt worden ist (siehe dazu unten §§ 11 ff).
Die in der Errichtungsphase tätigen Gründer, die bereits im Namen des Vereines handeln, haften persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Die Vereinsorgane müssen innerhalb eines Jahres ab der Entstehung bestellt werden, sonst wird der Verein von der Vereinsbehörde aufgelöst.
§§ 3, 4. Statuten
Die Statuten werden von den Gründern erstellt und, soweit ein Änderungsbedarf besteht, in späteren Jahren von der Mitgliederversammlung geändert.
Für die Statuten (Satzung) gibt es den folgenden Mindestinhalt:
Hinweis: Alte Vereinsstatuten müssen, soweit erforderlich, bis 30.6.2006 an die neuen Bestimmungen angepasst werden.
Tipp: Muster für Statuten und Eingaben im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 unter www.bmi.gv.at/vereinswesen
§ 5. Organe
Die Meinungsbildung im Verein vollzieht sich in Organen, wobei mindestens drei Organe vorhanden sein müssen. Ein Aufsichtsorgan ist nicht zwingend vorgesehen, kann aber errichtet werden.
Vereinsorgane sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Leitungsorgan,
3. das Aufsichtsorgan und
4. der Rechnungsprüfer (Abschlussprüfer).
Die Mitgliederversammlung hat mindesten alle vier Jahre stattzufinden. 10 % der Mitglieder können jederzeit eine Mitgliederversammlung verlangen.
Das Leitungsorgan besteht mindestens aus zwei Personen, die gemeinsam die Geschäfte führen und den Verein nach außen vertreten. Innerhalb der Leitungsorgane kann jedoch eine Aufgabenverteilung vorgenommen werden. Die Leitungsorgane werden als Vereinsvorstand oder als Geschäftsführer bezeichnet. In der Vergangenheit wurde der Vereinsvorstand aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer usw. gebildet.
Ein Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat, Beirat) kann als Kontrollorgan gebildet werden. Dieses muss mindestens aus drei unabhängigen und unbefangenen Mitgliedern bestehen. Unabhängig bedeutet, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan angehören dürfen. Die Aufsichtsorgane können aber aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Als Rechnungsprüfer müssen mindestens zwei unabhängige und unbefangene Mitglieder gewählt werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Bei einem großen Verein (Einnahmen oder Ausgaben ab 1 Million € bei Spendenvereinen, sonst ab 3 Mio) wird die Rechnungsprüfung von einem Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer) durchgeführt.
§ 6. Geschäftsführung, Vertretung
Das Leitungsorgan ist sowohl zur Geschäftsführung als auch zur Vertretung nach außen berufen. Zur Geschäftsführung gehört die gesamte Vereinstätigkeit einschließlich der Rechnungslegung. Zur Vertretung nach außen gehören alle nach außen vorgenommenen Handlungen, insbesondere der Abschluss von Rechtsgeschäften, sowie die Entgegennahme von Erklärungen und Zustellungen.
Sowohl für die Geschäftsführung als auch für die Vertretung ist das gemeinsame Handeln der Personen vorgesehen, allerdings unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen durch die Statuten.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Leitungsorgan nicht mit sich selbst ein Geschäft abschließen kann. In diesem Fall (In-sich-Geschäft) ist die Zustimmung eines anderen Leitungsorganes erforderlich.
§ 7. Vereinsbeschlüsse
Vereinsbeschlüsse sind entweder gültig (was die Regel sein soll), anfechtbar (von jedem Vereinsmitglied innerhalb eines Jahres) oder nichtig (wenn sie gegen die guten Sitten oder Gesetze verstoßen).
§ 8. Streitschlichtung
Die Zusammensetzung eines Schiedsgerichtes und die Beschickung mit Mitgliedern soll in den Statuten geregelt werden. Für Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Vereines soll erst ab sechs Monaten nach Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg möglich sein. Daraus leitet sich ab, dass versucht werden soll, innerhalb von sechs Monaten intern eine Streitbereinigung zu erreichen.
§ 9. Vereinsbehörde
Für Vereine zuständig sind die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Bundespolizeidirektionen. Die Zuständigkeit von Bezirkshauptmannschaft bzw. Bundespolizeidirektion richtet sich nach dem Vereinssitz.
§ 10. Vereinsversammlung
Für die Vereinsversammlung gilt das Versammlungsgesetz aus 1953.
§ 11. Anzeige der Vereinserrichtung
Von den Gründern erhält die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Bundespolizeidirektion die schriftliche Anzeige über die Vereinserrichtung. Dieser Anzeige ist ein Exemplar der Vereinsstatuten beizulegen. Eine eventuelle Vereinsanschrift, so sie schon besteht, ist mitzuteilen. Die Gründer haben sich mit Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift zu identifizieren.
§ 12. Untersagung der Vereinsgründung
Mit Bescheid kann die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Bundespolizeidirektion die Gründung des Vereines untersagen. Die Untersagung muss innerhalb von vier Wochen, in Ausnahmefällen innerhalb sechs Wochen, nach Einlangen der schriftlichen Anzeige über die Vereinsgründung erfolgen. Die Untersagung selbst ist schriftlich zu begründen. Sie wird dann erfolgen, wenn der Vereinszweck gesetzwidrig ist.
§ 13. Entstehung des Vereines
Schweigen gilt als Zustimmung: Wenn die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Bundespolizeidirektion eine Untersagung nicht innerhalb von vier, in Ausnahmefällen sechs Wochen ausspricht, dann kann davon ausgegangen werden, dass der Verein rechtswirksam entstanden ist. Damit kann die Vereinstätigkeit aufgenommen werden.
Es ist vorgesehen, dass die Bezirkshauptmannschaft/Bundespolizeidirektion vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid die Errichtung des Vereines bestätigt.
§ 14. Statutenänderung
Innerhalb von vier Wochen hat der Verein der Vereinsbehörde eine Veränderung der Leitungsorgane bzw. eine Veränderung der Vereinsanschrift mitzuteilen. Bei den Leitungsorganen sind Name, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsbeginn bekannt zu geben.
§§ 15 bis 19. Vereinsregister
Das Vereinsregister ist öffentlich und erteilt mündlich oder schriftlich Auskunft (Registerauszug). Im Innenministerium wird ein zentrales Vereinsregister eingerichtet.
§ 20. Vereinsgebarung
Das Leitungsorgan (Vorstand, Geschäftsführung) hat die Mitglieder über
zu informieren.
Diese Information wird üblicherweise in der Mitgliederversammlung gegeben. Auf begründetes Verlangen von 10 % der Mitglieder hat eine solche Information innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
§ 21. Rechnungslegung
Das Leitungsorgan (Vorstand, Geschäftsführung) hat dafür zu sorgen, dass ein entsprechendes Rechnungswesen eingerichtet wird. Es wird verlangt, dass Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden. Am Ende eines Rechenjahres (zwölf Monate) hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten
zu erstellen. Die Vermögensübersicht vergleicht das Vereinsvermögen am Ende des Rechnungsjahres mit dem Vereinsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres. Wenn die Einnahmen-/ Ausgabenrechnung einen Gewinn ergibt, dann wird das Vereinsvermögen um diesen Gewinn erhöht. Wenn die Einnahmen-/Ausgabenrechnung einen Verlust ergibt, dann reduziert dieser Verlust das Vereinsvermögen. Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung kann auf diese Weise verprobt werden.
Im Anschluss daran werden die Rechnungsprüfer des Vereines tätig. Die Rechnungsprüfer haben ihre Prüfung innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Sie beschäftigen sich nicht nur mit der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, sondern auch mit der statutengemäßen Verwendung der finanziellen Mittel.
Die Rechnungsprüfer halten ihre Ergebnisse in einem Prüfungsbericht fest. Die Prüfer werden entweder die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens bzw. die statutengemäße Verwendung der Mittel bestätigen, oder auf Gebarungsmängel hinweisen. Schließlich werden die Rechnungsprüfer in ihrem Prüfbericht eine Bestandsgefährdung des Vereines dann aufzeigen, wenn finanzielle Verpflichtungen bestehen, die weit über das Vereinsvermögen hinausgehen. Schließlich werden die Rechnungsprüfer im Prüfbericht auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf In-sich-Geschäfte hinweisen.
Das Leitungsorgan (Vereinsvorstand, Geschäftsführung) und gegebenenfalls das Aufsichtsorgan erhalten den Prüfbericht. Das Leitungsorgan hat nach Erhalt des Prüfungsberichtes folgenden Handlungsbedarf:
1. Die Mitglieder sind über die Prüfung zu informieren. Wenn dies im Rahmen der Mitgliederversammlung geschieht, dann sind die Rechnungsprüfer in die Berichterstattung mit einzubinden.
2. Die Leitungsorgane haben dafür zu sorgen, dass die aufgezeigten Gebarungsmängel beseitigt und dass Maßnahmen gegen eine drohende Bestandsgefährdung getroffen werden.
Andererseits hat der Rechnungsprüfer auch Handlungsbedarf, wenn das Leitungsorgan nicht oder nur unzureichend handelt. Er hat dann vom Leitungsorgan die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Wenn seinem Verlangen nicht entsprochen wird, dann wird der Rechnungsprüfer selbst die Mitgliederversammlung einberufen und auf die Gebarungsmängel bzw. die Bestandsgefährdung aufmerksam machen.
§ 22. Die großen Vereine
Ein Verein ist groß, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die gewöhnlichen" Einnahmen oder Ausgaben 3 Millionen € bzw. die Spendeneinnahmen 1 Million € überschritten haben. In diesem Fall ist ein erweiterter" Jahresabschluss zu erstellen.
Bei einem großen Verein übernimmt ein beeideter Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer die Aufgaben des vereinsinternen Rechnungsprüfers.
§ 23. Haftung
Grundsätzlich haftet für die Schulden des Vereines der Verein mit seinem Vermögen. Für Vereinsmitglieder gibt es eine Haftung nur dann, wenn ein Vereinsmitglied im Rahmen des Vereines eine Verpflichtung eingegangen ist.
Ein Leitungsorgan/Aufsichtsorgan bzw. der Rechnungsprüfer haftet dem Verein gegenüber für einen entstandenen Schaden. Haftung gibt es aber auch nur dann, wenn ein Verschulden vorliegt. Ein Verschulden wird dann anzunehmen sein, wenn ein Gesetz, die Statuten oder ein Beschluss unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes verletzt worden sind. Eine solche Verletzung vorausgesetzt, haftet das Organ dem Verein gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Vereinsmitglieder sind in diesem Zusammenhang keine Organe.
Eine Schadenersatzpflicht ist dann gegeben, wenn
Auf der anderen Seite gibt es für die Organe keine Schadenersatzpflicht, wenn der Handlung ein ordentlich zustande gekommener Beschluss eines Vereinsorganes zugrunde liegt.
Für den Rechnungsprüfer gibt es eine Haftungsobergrenze von 2 Millionen €.
§§ 25. 26. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vereines gegen die Organe erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 10 % der Mitglieder können bei Untätigwerden der Mitgliederversammlung die Geltendmachung vornehmen. Wenn in der Folge die Mitglieder mit ihrer Geltendmachung erfolglos bleiben, dann müssen sie auch die Kosten für die Rechtsverfolgung selbst tragen.
§§ 27 bis 29. Beendigung des Vereines
Wenn ein Verein untätig ist und kein Vermögen hat, endet er mit der Eintragung seiner Auflösung. Diese kann entweder freiwillig oder behördlich geschehen. Bei einer freiwilligen Auflösung ist nach den Statuten vorzugehen.
Die behördliche Vereinsauflösung erfolgt mit Bescheid. Die behördliche Vereinsauflösung setzt aber einen Verstoß gegen das Strafgesetz oder die Überschreitung der Statuten voraus. Sie ist in der Zeitung zu veröffentlichen.
Wird die Vereinstätigkeit eingestellt und ist noch Vereinsvermögen vorhanden, dann erfolgt eine Abwicklung. Erst nach Ende der Abwicklung erfolgt eine Eintragung der Auflösung. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen und nicht auf die Vereinsmitglieder aufzuteilen. Die Verantwortung für eine solche Abwicklung wird dem Abwicklungsvertreter übertragen.
§ 31. Strafbestimmung
Bestimmte Unterlassungen der Vereinsorgane (Leitungsorgane) sind eine Verwaltungsübertretung und werden mit einer Geldstrafe bis 218,- €, im Wiederholungsfall bis 726,- €, bestraft.
Bestraft wird unter anderem:
Steuerberatungsgesellschaft Fiebich & PartnerInnen, Graz - Eibiswald - www.fiebich.com, Stand 7/2002
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Letzte Aktualisierung 27-Mai-2003 |