Außergewöhnliche Belastungen

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie

Sie können grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.

Wie hoch ist der Selbstbehalt ?

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

 

 höchstens EUR 7.300

6 % 

 

 mehr als EUR 7.300

8 % 

 

 mehr als EUR 14.600

10 % 

 

 mehr als EUR 36.400

12 % 

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist die Summe der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben. Begünstigt besteuerte Einkünfte wie etwa 13. und 14. Bezug zählen ebenso zur Bemessungsgrundlage. Die Berechnung des Selbstbehalts erfolgt vom Finanzamt im Zuge der Jahresveranlagung.

Die häufigsten Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt:

- Krankheitskosten (Arzthonorar, Krankenhaushonorare, Kosten f. Zahnbehandlung)
- Kurkosten
- Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim
- Begräbniskosten
- Kosten für Kinderbetreuung

Pauschalierte außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

- Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung der Kinder (siehe gesondertes Info-Blatt)
- Pauschalbeträge bei Behinderung

Beispiel

Alleinverdienerin mit 2 Kindern, monatliches Nettoeinkommen EUR 1.700 (14 mal)

Zahnbehandlungskosten (Zahnregulierung) für Kinder .... EUR 3.000
Nichtvergütete Behandlungskosten und Selbstbehalte... EUR 300

Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt (grob) 14 x 1.700 = 23.800
Selbstbehalt lt Tabelle 10% abzgl 3% für Alleinverdiener + 2 Kinder
Selbstbehalt daher 7% von 23.800 = 1.666

Von den Einkünften bleiben daher als außergewöhnliche Belastung ATS 1.634 steuerfrei
(Summe Ausgaben 3.300 abzgl Selbstbehalt -1.666)

Noch Fragen?

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe benötigen, können Sie gerne ein Beratungsgespräch (ca. ½ Stunde) vereinbaren. Es besteht auch die Möglichkeit der Beratung im Rahmen des ÖLV-Punktesystems zu Fixpreisen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Informationsseite des BMF.

(Beate Berchem, 4/2001 - EURO: 4/2003)


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Letzte Aktualisierung 17-Okt-2003

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