Kündigung Dienstnehmer - Informationsblatt

Es handelt sich hier um ein sehr umfangreiches Thema. Das Abwarten mit dem Kündigungsausspruch von nur einem Tag kann schon einen großen Griff in die Geldtasche zur Folge haben. Nun folgt eine kurze Zusammenfassung welche Ihnen die Thematik "Kündigung" etwas näher bringen soll:

Eine Kündigung kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Mitarbeiters ausgesprochen werden, muss aber dem Arbeitsvertragspartner zur Kenntnis gebracht werden (empfangsbedürftig).

Es gibt auch viele Beschränkungen, die dem Arbeitgeber den Ausspruch der Kündigung vorübergehend oder auf Dauer verbieten können, zu berücksichtigen bzw. kann die Kündigung sogar von der Zustimmung des Gerichts oder einer sonstigen Behörde abhängig sein.

Vorstadien der Kündigung

Ausspruch der Kündigung

Manche Kollektivverträge können die Form des Kündigungsausspruches vorschreiben. Ansonsten gilt Formfreiheit, jedoch sollte die Beweislage beachtet werden. (Daher empfiehlt es sich die Kündigung immer schriftlich festzuhalten.)

ACHTUNG: Die Dauer des Postlaufs liegt voll im Risiko des Kündigenden.

Beispiel für ein Kündigungsschreiben:

Wir sehen uns veranlasst, Sie unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Frist zu kündigen. Das Dienstverhältnis endet daher am ..........

Fristen und Termine

Die Kündigungsfristen (die Zeit zwischen Ausspruch der Kündigung und Beendigung des Dienstverhältnisses) und die Kündigungstermine (letzter Arbeitstag bzw. Ende des Dienstverhältnisses) sind bei Arbeitern durch Kollektivverträge, bei Angestellten im Angestelltengesetz geregelt. Bei Angestellten ist es jedoch auch zulässig einen abweichenden Kündigungstermin zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen können jedoch durch Kollektivverträge (z.B. Handel) eingeschränkt werden.

Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses stellen sich die Kündigungsfristen lt. AngG wie folgt dar:

Dauer Dienstverhältnis

Kündigungsfrist

bis 2 Jahren

6 Wochen

nach 2 Jahren

2 Monate

nach 5 Jahren

3 Monate

nach 15 Jahren

4 Monate

nach 25 Jahren

5 Monate

Besteht keine Vereinbarung kann bei Angestellten das Dienstverhältnis nur mit Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) beendet werden (Kündigungstermin).

Kündigungsentschädigung

Bei Nichteinhaltung bzw. Verletzung der Kündungsfristen und Kündigungstermine kann der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Schadenersatz (=Kündigungsentschädigung) erwirken.


Freizeit "zur Stellensuche" bei Kündigung durch den Dienstgeber

Während der Kündigungsfrist hat der Mitarbeiter Anspruch auf Freizeit im Ausmaß eines Fünftels der wöchentlichen Normalarbeitszeit.

Krankenstand

Wird der Mitarbeiter während eines Krankenstandes gekündigt, endet das Dienstverhältnis zwar nach Ablauf der Kündigungsfrist, der Mitarbeiter behält jedoch den Anspruch auf Lohnfortzahlung entsprechend der Entgeltfortzahlungsbestimmungen.

Besonderer Kündigungsschutz

Zusätzlich zum "normalen" Kündigungsablauf kommen noch besondere Bestimmungen zur Anwendung, auf die hier im Detail nicht eingegangen werden kann.

Beispiele bei denen der besondere Kündigungsschutz zur Anwendung gelangt:

Abfertigung bei Kündigung durch den Dienstgeber

Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen länger als 3 Jahre gedauert, so gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.

Dauer Dienstverhältnis

Abfertigungsanspruch

nach 3 Dienstjahren

2 Monatsentgelte

nach 5 Dienstjahren

3 Monatsentgelte

nach 10 Dienstjahren

4 Monatsentgelte

nach 15 Dienstjahren

6 Monatsentgelte

nach 25 Dienstjahren

12 Monatsentgelte

 

Urlaub bei Kündigung durch den Dienstgeber

Für Urlaubsjahre, die ab dem 1.1.2001 beginnen, gebührt bei Beendigung eine "Ersatzleistung" als Abgeltung für den aliquot erworbenen Urlaubsanspruch (natürlich immer unter Berücksichtigung des bereits verbrauchten Urlaubs). Für Urlaubsjahre die vor 1.1.2001 begonnen haben, entsteht ein Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung im Ausmaß des Urlaubsanspruches für das gesamte Urlaubsjahr.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(Sandra Schmidt, 4/2001)


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Letzte Aktualisierung 22-Jan-2002

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