UID-Nummer

Die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) wurde in Österreich mit dem Beitritt zur EU eingeführt und wurde ursprünglich nur gebraucht, um am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen zu können. Seit dem 1.1.2003 wird die UID aber von allen österreichischen Unternehmern benötigt, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über alle Rechte und Pflichten, die mit der UID verbunden sind.

Die UID besteht aus einem zweistelligen Länderkennzeichen sowie je nach Land aus 8-12 weiteren Stellen. In Österreich zB ATU12345678, in Deutschland DE123456789 oder in Italien IT12345678901. Eine Überprüfung der Richtigkeit der UID ist über Internet möglich, die Richtigkeit der Firmendaten kann allerdings nur über ein Bestätigungsverfahren der Stufe 2 überprüft werden (siehe weiterführende Links)

Wer darf oder muss eine UID-Nummer verwenden...

Seit 1.1.2003 zählt die UID-Nummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers zu den Pflichtbestandteilen einer ordnungsgemäßen Rechnung, damit der Leistungsempfänger sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.

(Umsatzsteuerlich) pauschalierte Land- und Forstwirte erhalten vom Finanzamt im Normalfall keine UID-Nummer. Für den Vorsteuerabzug genügt es, wenn der leistende Land- und Forstwirt auf der Rechnung darauf hinweist, dass der Umsatz dem Durchschnittssatz von 12% unterliegt. Tätigt der Land- und Forstwirt auch Umsätze, die dem Normalsteuersatz von 20% unterliegen - und für die er eine Differenzsteuer von 8% an das Finanzamt abliefern muss - so benötigt auch er eine UID, die er dann auf der Rechnung anführen muss.

Grundsätzlich sollten Sie, wenn Sie eine UID-Nummer vom Finanzamt erhalten haben, diese immer auf Ihren Geschäftspapieren anführen. Ein Aufdruck der UID und der aktuellen Firmendaten auf den Geschäftspapieren bewahrt vor Irrtümern und Fehlern!

UID-Nummer (auch) des Kunden...

In folgenden Fällen muss auch die UID-Nummer des Kunden (Leistungsempfänger) auf der Rechnung aufscheinen:

Rechte und Pflichten der Verwendung der UID im EU-Binnenmarkt...

  • Wenn sich der belieferte Unternehmer mit einer gültigen UID ausweist, kann der Lieferer seine Waren im Binnenmarkt grundsätzlich steuerfrei in ein anderes EU-Mitgliedsland liefern.
  • Als Erwerber sind Sie verpflichtet - anstelle der bisherigen Einfuhrumsatzsteuer, die anläßlich der Einfuhr der Ware an das Zollamt zu entrichten war - Erwerbsteuer an das Umsatzsteuer-Finanzamt zu entrichten.
  • Als Lieferer müssen Sie vierteljährlich eine Zusammenfassende Meldung über Ihre innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen bei Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt abgeben.
  • Die Gültigkeit der Firmendaten eines Geschäftspartners können Sie in einem EU-weiten Bestätigungsverfahren überprüfen lassen.

 

Weiterführende Links:

Steuerberatungsgesellschaft Fiebich & PartnerInnen, Graz - Eibiswald - www.fiebich.com, Stand 1/2004


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Letzte Aktualisierung 16-Jan-2007

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