Ergänzende Auftragsbedingungen |
Für die Durchführung der Aufträge gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB) und die Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe (ehemals Autonome Honorarrichtlinien, AHR), in der jeweils gültigen Fassung und mit folgenden Ergänzungen:
Zur Präambel Abs. (3) AAB: Der Beauftragte ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages auch der Mithilfe eines anderen Wirtschaftstreuhänders zu bedienen.
Zu § 17 Abs. (2) a) AAB: Einschließlich Umsatzsteuerjahreserklärung.
Zu § 17 Abs (3) AAB: Dem Selbstverständnis über die Berufspflichten des Beauftragten entsprechend, gehört es zu dem erteilten Auftrag, den Beauftragten bei Problemen oder Gefahren und über die bestmögliche Gestaltung der in diesem Teilder AAB geregelten Einzelfragen zu beraten, wenn ihm diese bei Bearbeitung des allgemeinen Auftrages auffallen.
Empfehlung: Da es oft nur dem Zufall zu verdanken ist, daß der Wirtschaftstreuhänder von abgabenrechtlich oder finanziell bedeutsamen Einzelfragen Kenntnis erlangt, sollte der Auftraggeber diese stets von sich aus an den Wirtschaftstreuhänder herantragen.
Die AAB und AHR gelten auch für Tätigkeiten des Wirtschaftstreuhänders oder seiner Mitarbeiter, für die kein schriftlicher Auftrag erteilt wurde, sofern der Auftraggeber von der Tätigkeit Kenntnis erlangt und gegen deren Durchführung keinen Einwand erhoben hat.
Aus Gründen einer exakteren Kalkulation gelten folgende Abweichungen von
§ 1 der AHR (Zeitgebühren): Es gelten die jeweiligen aktuellen
Stundensätze von Fiebich & PartnerInnen. Die Leistungseinheiten
werden exakt erfaßt
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Letzte Aktualisierung 11-Jul-2001 |