Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach Unfällen und Krankheit

Im Rahmen des Konjunkturpaketes 2002 wurde als neue Leistung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Gewährung von Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung bei Freizeit- und Arbeitsunfällen festgelegt. Seit 1.1.2005 gilt diese Zuschussregelung auch für normale Krankenstände und wurde überdies um Sonderzahlungsanteile erweitert.

Zuschussberechtigte Dienstgeber

Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten) wenn sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen.

Bei wechselnder Dienstnehmerzahl steht der Zuschuss auch dann zu, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. Außerdem ist es nicht schädlich, wenn die Anzahl von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil bis zu 3 Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

Voraussetzungen bei Unfällen:

  • Der Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge usw.) ist unfallversichert.
  • Die Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 3 Kalendertage.
  • Zuschuss ab dem ersten Tag
  • Der Unfall hat sich nach dem 30. 9. 2002 ereignet.

Voraussetzung bei Krankenständen:

  • Der Dienstnehmer erhält Entgeltfortzahlung (daher auch für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer).
  • Die Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 10 aufeinander folgende Kalendertage.
  • Zuschuss ab dem elften Tag (für die ersten 10 Kalendertage erfolgt keine Erstattung).
  • Der Krankenstand hat nach dem 31. 12. 2004 begonnen.

Höhe und Dauer des Zuschusses, Antragstellung

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts einschließlich darauf entfallender Sonderzahlungen für längstens 6 Wochen je Dienstnehmer pro Arbeitsjahr.

Ein Antrag kann innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches an die zuständige AUVA-Zweigstelle gestellt werden. Ein entsprechendes Formular (EFZ-Zuschuss) und weitere Informationen stehen im Internet unter www.auva.at/efz zur Verfügung. Die Zuschüsse werden jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende des Quartals, in dem der Antrag gestellt wurde, ausbezahlt.

Tipp: Teilen Sie uns alle Unfälle und Krankenstände ihrer Dienstnehmer mit, wir erledigen die Erstattung für Sie prompt und zuverlässig!

Quellen:
§ 53b ASVG iVm § 3 EFZG
Verordnung der BMGF (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), BGBl II 2005/64 vom 7. 3. 2005

(Stand 3/2005)

 


Letzte Aktualisierung 09-Mär-2005

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