Energieabgabenvergütung

Zur Vermeidung von internationalen Wettbewerbsnachteilen besteht für energieintensive Betriebe die Möglichkeit der Rückvergütung der Energieabgabe. Im Jahr 2004 wurde der Selbstbehalt zur Anpassung an die EU-Energiesteuerrichtlinie erhöht.

Jedem Konsumenten werden vom Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Energiepreises auch Energieabgaben von 0,015 EURO je kWh verrechnet. Einen gesetzlichen Anspruch auf Energieabgabenvergütung hatten bis einschließlich 2001 nur bestimmte Produktionsbetriebe. Seit dem Jahr 2002 besteht die Möglichkeit einer Energieabgabenvergütung für alle Betriebe - insbesondere auch für Dienstleistungsbetriebe.

Auf Grund des In-Kraft-Tretens der Energiesteuerrichtlinie der EU vom 27.10.2003 wurde in Österreich die Energieabgabenvergütung mit Bundesgesetz vom 30.7.2004, BGBl I 92/2004, an die Richtlinie angepasst. Die novellierte Energieabgabenvergütung ist auch auf solche Anträge anzuwenden, die sich auf die Zeiträume vor ihrem In-Kraft-Tretens beziehen, sofern die Anträge nach dem 30.7.2004 eingebracht werden.

Abhängig vom "Nettoproduktionswert"

Die in einem Jahr entrichteten Energieabgaben auf Strom, Erdgas, Heizöl Extraleicht, mittel, schwer und Flüssiggas werden insoweit vergütet, als sie 0,5 % des so genannten „Nettoproduktionswertes“ zuzüglich einem Selbstbehalt von € 400 übersteigen. Der Nettoproduktionswert ist die Summe der vom Unternehmen ausgeführten Umsätze (steuerpflichtige wie steuerfreie) abzüglich der Vorleistungen, die das Unternehmen von anderen Unternehmen aus dem Ausland bzw. Gemeinschaftsgebiet bezogen hat. Mit der Novelle vom 30.7.2004 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nur solche Vorleistungen anerkannt werden, welche im Zusammenhang mit im Inland steuerbaren Umsätzen stehen.

Die Durchführung des Vergütungsverfahrens obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt. Die Vergütungsformulare (ENAV 1) sind auf der Homepage des BMF erhältlich. Der Vergütungsanspruch ist neben energieintensiven Produktionsbetrieben unter Umständen auch für größere energieintensive Dienstleistungsbetriebe, (wie etwa Gastronomie oder Seilbahnbetriebe) interessant.

Tipp: Durch die Erhöhung des Selbstbehaltes (bisher 0,35%, jetzt 0,5%) rechnet sich die Vergütung nur bei energieintensiven Betrieben. Die Energieabgabe beträgt 0,015 EURO je kWh. Bei einem Energieaufwand von 30.000 kWh pro Jahr übersteigt die Abgabe gerade den Selbstbehalt von EUR 400. Eine Überprüfung rentiert sich daher nur bei wesentlich höherem Energieaufwand.

(Stand 3/2005)

 


Letzte Aktualisierung 09-Apr-2005

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