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Ärzte:
Ausnahmen von der Umsatzsteuerberfreiung!
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die österreichische Finanz jetzt
veranlasst, die ärztliche Gutachtertätigkeit umsatzsteuerlich neu zu regeln.
Umsätze eines Arztes sind unecht steuerbefreit. Für
Ärzte bedeutet dies, dass sie bei ihren Honoraren zwar keine Umsatzsteuer
verrechnen müssen, zugleich aber vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Ärztliche Leistungen sind von dieser Steuerbefreiung umfasst, wenn es
sich um medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren
und Behandeln einer Krankheit handelt. Die ärztliche Gutachtertätigkeit
war von der Umsatzsteuerbefreiung bisher ausgenommen und daher umsatzsteuerpflichtig.
Neuer Erlass des Ministeriums
Entsprechend einem neuen Urteil des EuGH hat das Finanzministerium in
einem Mitte Jänner ergangenem Erlass die Steuerpflicht ärztlicher Gutachtertätigkeit
jedoch eingeschränkt und neu präzisiert:
Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von
ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit des Arztes. Die Steuerbefreiung
geht auch dadurch nicht verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines
Gutachtens von einem Dritten erteilt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn
im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung ein Gutachten über den
Gesundheitszustand einer Person erstellt wird.
Die Steuerbefreiung ist aber nicht anzuwenden
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bei auf biologische Untersuchungen gestützter
Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
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auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische
Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung
von kosmetischen Stoffen
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auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich
auf die Berufsfindung erstrecken.
In diesen Bereichen ist dem ärztlichen Gutachter-Honorar
also Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die Vorsteuern für in diesem Zusammenhang
getätigte Ausgaben können dafür vom Finanzamt zurückgeholt werden.
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