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Firma
überschuldet - Insolvenz unvermeidbar?
Nach den Bestimmungen der Konkursordnung stellt die Überschuldung in
bestimmten Fällen einen Konkursgrund dar. Etwa bei Handelsgesellschaften,
die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben
oder bei juristischen Personen.
Ob nun tatsächlich ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist,
hängt von der Überschuldungsprüfung ab. Diese besteht aus zwei Verfahren:
- Erstens
wird geprüft, ob sich bei einer Gegenüberstellung des Vermögens und
der Verbindlichkeiten eine rechnerische Überschuldung des Unternehmens
ergibt. Eine bilanzielle Überschuldung (zu erkennen am negativen Eigenkapital)
muss aber nicht gleich eine rechnerische Überschuldung zur Folge haben,
da das Vermögen des Unternehmens zu Liquidationswerten eingerechnet
wird. Diese Liquidationswerte können nämlich höher oder auch niedriger
sein als die Bilanzwerte.
- Zweitens
kommt es darauf an, ob eine positive Fortführungsprognose erstellt werden
kann. Sollte dies nicht gelingen, liegt eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen
Sinne vor.
Erstellung einer Fortführungsprognose
Da bei der Erstellung einer Fortführungsprognose gewisse Spielräume bestehen,
diese positiv zu gestalten, eröffnet sich die Möglichkeit, trotz rechnerischer
Überschuldung von einem Insolvenzantrag abzusehen. Im Sinne des Gläubigerschutzes
wird deshalb ein strenger Maßstab an eine solche Prognose gelegt.
Besondere Bedeutung kommt dabei den Ursachen für die Krise des Unternehmens
zu. Die Unterstützung externer Berater ist hier besonders wichtig, denn
eine umfassende Schwachstellenanalyse ist vom Management, das die bisherigen
Fehler zu verantworten hat, nicht zu erwarten. Solche Berater können dann
auch Maßnahmen entwickeln, um Fehlentwicklungen zu korrigieren.
Sanierungsmaßnahmen können in der Fortführungsprognose nur berücksichtigt
werden, wenn sie bereits brauchbar umgesetzt werden. Sollte der Zufluss
von Geld Bestandteil der Fortführungsprognose sein, muss dieses zum Zeitpunkt
der Prognoseerstellung rechtlich gesichert sein.
Wann ist eine Fortführungsprognose positiv?
Wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, die rechnerische
Überschuldung in den nächsten zwei bis drei Jahren beseitigen zu können,
ist mit einer positiven Prognose zu rechnen. Die Zahlungsfähigkeit des
Unternehmens muss in dieser Zeit aber gesichert sein.
Durch laufende Soll-Ist-Vergleiche müssen die Auswirkung der Sanierungsmaßnahmen
kontrolliert werden. Von diesen Vergleichen hängt es ab, ob weiterhin
von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen werden kann oder
diese verworfen werden muss. Ist mit einer positiven Fortführung nicht
mehr zu rechnen, schlittert das Unternehmen endgültig in die Insolvenz.
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