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Neue
Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte
Für Landwirte, die keine Bücher führen müssen, wurde die „Pauschalierungsverordnung
2001“ erlassen. Die sogenannten „Durchschnittsätze“ wurden gleich um 10
Prozentpunkte erhöht.
Die „Pauschalierungsverordnung 2001“
gilt für die Veranlagung der Jahre 2001 bis 2005 von nichtbuchführungspflichtigen
Landwirten. Ab 2001 dürfen die Pauschalierungsbestimmungen nur für den
ganzen Betrieb angewendet werden. Die Beschränkung auf einzelne Betriebszweige
ist neuerdings unzulässig.
Bestimmungen für vollpauschalierte Landwirte
Landwirtschaften, deren Einheitswert unter € 65.500 (=ATS 901.230,-)
liegen, sind ab dem Jahr 2001 vollpauschaliert. Sie dürfen ihren Gewinn
als Prozentsatz vom Einheitswert ermitteln. Der Gewinn eines vollpauschalierten
Landwirtes errechnet sich durch Multiplikation des Einheitswertes der
selbstbewirtschafteten Flächen mit dem Gewinndurchschnittsatz. Der Durchschnittsatz
beträgt jetzt bei einem Einheitswert des (gesamten) bewirtschafteten land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes
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bis € 15.000 (= ATS 206.404,--) 37 %
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über € 15.000 (= ATS 206.404,--) bis €
36.500 (= ATS 502.251,--) 41 %
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über € 36.500 (= ATS 502.251,--) bis €
65.500 (= ATS 901.230,--) 45 %
Die Erhöhung der Durchschnittsätze um 10 Prozentpunkte
hat etwa eine 30%ige Gewinnerhöhung zur Folge!
Übrige vollpauschalierte Land- und Forstwirte
Auch den übrigen vollpauschalierten Betriebszweigen in der Land- und Forstwirtschaft
steht eine pauschale Gewinnerhöhung ins Haus. Unverändert dürfen aber
zusätzlich zu den pauschal ermittelten Gewinnen betrieblich veranlasste
Zinsen, Ausgedingelasten und Pachtzinse abgezogen werden. In gewohnter
Weise erfolgt auch die Hinzurechnung der vereinnahmten Pachtzinse.
Teilpauschalierte Land- und Forstwirte
In der Landwirtschaft wird im Rahmen der Teilpauschalierung der Gewinn
unverändert nach der Formel „Bruttoerlöse minus 70 % der Bruttoerlöse“
als pauschale Betriebsausgaben ermittelt. Wie im Rahmen der Vollpauschalierung
sind bestimmte Hinzu- und Abrechnungen vorzunehmen. Die Teilpauschalierung
gilt obligatorisch für alle Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als
€ 65.500 (= ATS 901.230,--) bis ATS 2.000.000,-.
Option in der Sozialversicherung
Ab 2001 dürfen Betriebsführer mit einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten
Fläche von weniger als € 65.500 den Gewinn nur mehr nach den Bestimmungen
der Teilpauschalierung ermitteln, wenn sie in der Sozialversicherung der
Bauern eine Option hinsichtlich der Beitragsgrundlage durchführen. Die
Option in der Sozialversicherung der Bauern ist bis zum 31. März des dem
Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption
wirksam werden soll. Der Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine
Änderung in der Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
eintritt.
Wechsel von Voll- auf Teilpauschalierung
Für den Landwirt bedeutet dies, dass eine sozialversicherungsmäßige Option
auch hinsichtlich der Gewinnermittlung und damit der Einkommensteuerermittlung
eine langfristige Entscheidung darstellt. Durch den Wechsel von der Vollpauschalierung
auf die Teilpauschalierung findet nämlich ein Wechsel von der Gewinnermittlung
mittels Betriebsvermögensvergleich auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
statt. Es ist daher ein Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust zu ermitteln
und auch zu versteuern! Wenn Sie entsprechende Schritte unternehmen wollen,
sollten Sie also unbedingt zuerst mit uns Kontakt aufnehmen.
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