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Wird
die Diätenregelung bald geändert?
Bei der Geltendmachung von Diäten werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber
vom Fiskus unterschiedlich behandelt. Das könnte sich jetzt bald ändern.
Sogenannte
„Diäten“ – also Tagesgelder oder Verpflegungsmehraufwand
- im Zusammenhang mit betrieblichen oder beruflichen Reisen können einkommensteuerlich
nur so lange berücksichtigt werden, wie der Tätigkeitsort keinen neuen
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt.
Wann ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit vorliegt, ist – je nachdem,
ob es sich bei den Diäten um Ausgaben eines Arbeitnehmers oder um Kostenersätze
eines Arbeitgebers handelt – unterschiedlich geregelt. Bei Unternehmern
wird ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit bereits nach Ablauf einer Anfangsphase
von fünf bzw. fünfzehn Tagen begründet. Zahlt der Unternehmer jedoch Kostenersätze
für Dienstreisen an seine Arbeitnehmer aus, wird von diesen erst nach
Ablauf von sechs Monaten ein neuer Tätigkeitsmittelpunkt begründet.
Ungleichbehandlung
Diese Ungleichbehandlung nahm ein Kleingewerbetreibender nun zum Anlass,
dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu erheben. Der
Beschwerdeführer unternahm gemeinsam mit seinen Arbeitnehmern betrieblich
veranlasste Reisen. Die von ihm beanspruchten Diäten wurden von der Finanzverwaltung
nur für einen Anlaufzeitraum von fünf Tagen anerkannt. Der Unternehmer
erblickte darin, dass ihm als Bezieher gewerblicher Einkünfte Tagesgelder
nur für einen Anlaufzeitraum von fünf Tagen zustehen, während dies für
seine Arbeitnehmer aufgrund des sechsmonatigen Anlaufzeitraumes nicht
gilt, eine Ungleichbehandlung und fühlte sich dadurch im verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Änderung des Gesetzes?
Es bleibt nun abzuwarten, ob der VfGH die verfassungsrechtlichen Bedenken
des Beschwerdeführers teilt. Sollte dies der Fall sein, könnte das Einkommensteuergesetz
dahingehend geändert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichgestellt
werden. Wir werden Sie über diese Entwicklungen jedenfalls am Laufenden
halten.
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