Doppelte Preisauszeichnung von 1.10.2001 bis 28.2.2002

Ende 2001 wird dem Schilling endgültig der Garaus gemacht. Aber schon drei Monate vorher werden Unternehmer verpflichtet, Ihre Preise für Konsumenten in Schilling und Euro anzugeben.

Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe beginnt am 1.10.2001 und endet am 28.2.2002. Dieser Verpflichtung unterliegen Unternehmer hinsichtlich

  • ihrer Angebote, Kostenvoranschläge, Rechnungen und Quittungen,
  • bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt ist, sowie
  • dort, wo Unternehmer gesetzlich zur Geldbetragsangabe verpflichtet sind,

sofern der Empfänger der Leistung ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes ist.
Ein reines Zulieferungsunternehmen, das einen Händler mit Waren für den Betrieb seines Unternehmens beliefert, wird daher nicht zur doppelten Preisauszeichnung verpflichtet.

Saldierungswährung

In Rechnungen sind sowohl die Einzelposten, als auch der Endbetrag in beiden Währungen anzugeben. Die Summierung von Einzelposten oder Zwischensummen aus Einzelposten zu einem Endbetrag hat jedoch ausschließlich in der sogenannten „Saldierungswährung“ zu erfolgen. Diese Saldierungswährung ist jene Währung, in der der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher seine Verrechnung durchführt. Das wird im Jahr 2001 noch in den meisten Fällen der Schilling sein. Der Endbetrag in der Saldierungswährung wird dann in die andere Währung umgerechnet.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat zum 30.11.2001 seine Fakturierung noch nicht auf Euro umgestellt. Er wird nun in einer Rechnung alle Einzelpositionen in Schilling und Euro angeben. Die Einzelpositionen müssen dann von ihm in Schillingwährung (=Saldierungswährung) zu einem Schilling-Endbetrag zusammengerechnet werden. Dieser Schilling-Endbetrag wird abschließend auch in einen Euro-Endbetrag umgerechnet. Falsch wäre es also, würde er den Euro-Endbetrag durch Summierung der Euro-Einzelposten errechnen.

Registrierkassen

Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe wird bei Registrierkassen nicht zu streng genommen. Hier genügt es, wenn die Endsumme und gegebenenfalls der Retourgeldbetrag in beiden Währungen ausgewiesen wird.
Die doppelte Währungsangabe ist jedenfalls so vorzunehmen, dass ein „durchschnittlich aufmerksamer Betrachter“ sie leicht lesen, beide Währungs-Angaben gleichzeitig wahrnehmen und die Preise der jeweiligen Währung eindeutig zuordnen kann. Falls die Preisangaben nebeneinander erfolgen, hat der Schillingbetrag links und der Eurobetrag rechts zu stehen.
Bei Preisangaben übereinander ist der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten anzugeben. Außerdem ist im Kassenbereich an gut sichtbarer Stelle auf einem Aushang der Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und –münzen und Euronoten und –münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Währung anzugeben.

Branchen-Sonderregelungen

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen gibt es für folgende Branchen Sonderregelungen:

  1. Tankstellen,
  2. Unternehmer, die Kataloge herausgeben,
  3. Taxigewerbe,
  4. Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz,
  5. Buchhandel und
  6. Unternehmer, die Waren- und Dienstleistungsautomaten betreiben.


Kleinunternehmer

Kleinunternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten und in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte (halbbeschäftigte Mitarbeiter zählen halb) tätig sind, müssen die Endsumme lediglich in der Saldierungswährung angeben. Besteht ein Konsument auf einem Endbetrag in der anderen Währung, ist eine handschriftliche Ergänzung des Unternehmers ausreichend. Auf diese Vorgangsweise ist allerdings durch einen Aushang im Kassenbereich hinzuweisen.

Tipp: Links zum Thema Euro finden sie in unserer Linksammlung www.fiebich.com/links


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Letzte Aktualisierung 10-Mai-2001

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