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Doppelte
Preisauszeichnung von 1.10.2001 bis 28.2.2002
Ende 2001 wird dem Schilling endgültig der Garaus gemacht. Aber schon
drei Monate vorher werden Unternehmer verpflichtet, Ihre Preise für Konsumenten
in Schilling und Euro anzugeben.
Die
Pflicht zur doppelten Währungsangabe beginnt am 1.10.2001 und endet am 28.2.2002.
Dieser Verpflichtung unterliegen Unternehmer hinsichtlich
- ihrer
Angebote, Kostenvoranschläge, Rechnungen und Quittungen,
- bei
jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt ist, sowie
- dort,
wo Unternehmer gesetzlich zur Geldbetragsangabe verpflichtet sind,
sofern
der Empfänger der Leistung ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes
ist.
Ein reines Zulieferungsunternehmen, das einen Händler mit Waren für den
Betrieb seines Unternehmens beliefert, wird daher nicht zur doppelten
Preisauszeichnung verpflichtet.
Saldierungswährung
In Rechnungen sind sowohl die Einzelposten, als auch der Endbetrag in
beiden Währungen anzugeben. Die Summierung von Einzelposten oder Zwischensummen
aus Einzelposten zu einem Endbetrag hat jedoch ausschließlich in der sogenannten
„Saldierungswährung“ zu erfolgen. Diese Saldierungswährung
ist jene Währung, in der der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher seine
Verrechnung durchführt. Das wird im Jahr 2001 noch in den meisten Fällen
der Schilling sein. Der Endbetrag in der Saldierungswährung wird dann
in die andere Währung umgerechnet.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat zum 30.11.2001 seine Fakturierung noch nicht auf Euro
umgestellt. Er wird nun in einer Rechnung alle Einzelpositionen in Schilling
und Euro angeben. Die Einzelpositionen müssen dann von ihm in Schillingwährung
(=Saldierungswährung) zu einem Schilling-Endbetrag zusammengerechnet werden.
Dieser Schilling-Endbetrag wird abschließend auch in einen Euro-Endbetrag
umgerechnet. Falsch wäre es also, würde er den Euro-Endbetrag durch Summierung
der Euro-Einzelposten errechnen.
Registrierkassen
Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe wird bei Registrierkassen nicht
zu streng genommen. Hier genügt es, wenn die Endsumme und gegebenenfalls
der Retourgeldbetrag in beiden Währungen ausgewiesen wird.
Die doppelte Währungsangabe ist jedenfalls so vorzunehmen, dass ein „durchschnittlich
aufmerksamer Betrachter“ sie leicht lesen, beide Währungs-Angaben
gleichzeitig wahrnehmen und die Preise der jeweiligen Währung eindeutig
zuordnen kann. Falls die Preisangaben nebeneinander erfolgen, hat der
Schillingbetrag links und der Eurobetrag rechts zu stehen.
Bei Preisangaben übereinander ist der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag
unten anzugeben. Außerdem ist im Kassenbereich an gut sichtbarer Stelle
auf einem Aushang der Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine
Liste der Stückelungen von Schillingnoten und –münzen und Euronoten
und –münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Währung anzugeben.
Branchen-Sonderregelungen
Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen gibt es für folgende Branchen
Sonderregelungen:
- Tankstellen,
- Unternehmer,
die Kataloge herausgeben,
- Taxigewerbe,
- Konzessionäre
nach dem Glücksspielgesetz,
- Buchhandel
und
- Unternehmer,
die Waren- und Dienstleistungsautomaten betreiben.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten und in deren Gesamtunternehmen
höchstens neun Beschäftigte (halbbeschäftigte Mitarbeiter zählen halb)
tätig sind, müssen die Endsumme lediglich in der Saldierungswährung angeben.
Besteht ein Konsument auf einem Endbetrag in der anderen Währung, ist
eine handschriftliche Ergänzung des Unternehmers ausreichend. Auf diese
Vorgangsweise ist allerdings durch einen Aushang im Kassenbereich hinzuweisen.
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