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Vorsicht bei Gesellschaftsdarlehen!
Darlehensverträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern
sind nichts Außergewöhnliches. Achten Sie aber darauf, dass ein solcher
Darlehensvertrag auch den Formvorschriften entspricht.
Leistungsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern müssen grundsätzlich unter fremdüblichen Bedingungen erfolgen,
um vor den strengen Augen der Finanz bestehen zu können. Sollte der Fiskus
zur Ansicht gelangen, dass etwa ein Darlehen eines Gesellschafters an
seine Gesellschaft unter günstigeren Bedingungen zustande gekommen ist,
als ein Darlehen mit einer Person, die der Gesellschaft nicht angehört,
so würde die Finanz eine sogenannte „verdeckte“ Kapitaleinlage
unterstellen. Die Zinsen für das Darlehen könnten dann nicht mehr von
der Steuer abgezogen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
Wieder einmal war es der Verwaltungsgerichtshof, der Klarheit geschafft
hatte: Eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000,- S hatte vom 75%-Gesellschafter
ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von 3,6 Mio. S erhalten. Die Finanzbehörden
hatten darin verdecktes Stammkapital erblickt und die Abzugsfähigkeit
der Zinsen versagt. Die betroffene GmbH versuchte, dies bis zum Höchstgericht
zu bekämpfen, scheiterte dort aber.
Formale Ungenauigkeiten
Schon bei formalen Ungenauigkeiten in Darlehensverträgen können die Finanzbehörden
eine verdeckte Kapitaleinlage unterstellen und die Zinsen als Abzugsposten
streichen. Bei Darlehensverträgen zwischen einer Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern lohnt es sich also nicht, formale Ungenauigkeiten in Kauf
zu nehmen, um damit Gebühren für einen Darlehensvertrag zu vermeiden.
Im obigen Streitfall etwa wurden der überschuldeten GmbH 3,6 Mio. S ohne
Sicherheiten überlassen, nicht einmal ein schriftlicher Darlehensvertrag
wurde errichtet. Erst vier Monate später wurde eine Aktennotiz über Rückzahlungsmodalitäten
und Verzinsung verfasst. Dieses Darlehen wurde daher von der Finanz nicht
anerkannt.
Aufpassen bei Darlehensverträgen
Eine verdeckte Einlage wird der Fiskus in der Regel dann unterstellen,
wenn einer Gesellschaft in den roten Zahlen ohne gehörige Dokumentation
ein größerer Geldbetrag zufließt. Auch die Vernachlässigung von Formvorschriften
bei der Vertragserrichtung kann bereits gefährlich werden.
Achten Sie daher bei Darlehensverträgen zwischen Ihrer Gesellschaft und
den Gesellschaftern nicht nur darauf, dass der Vertrag „fremdüblich“
zustande kommt, sondern auch darauf, dass entsprechende Formvorschriften
eingehalten werden. Die Verweigerung des Steuerabzugs der Darlehenszinsen
kann Ihnen nämlich ganz schön teuer kommen.
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