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Neue Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung Seit 1.1.2001 gelten die überlassenen Arbeitskräfte für die Kommunalsteuer nicht mehr als Dienstnehmer des Überlassers (= arbeitsrechtlicher Dienstgeber), sondern als Dienstnehmer des beschäftigenden Unternehmers. Daher
muss nicht mehr der Überlasser, sondern der Beschäftiger die Kommunalsteuer
abführen.
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Letzte Aktualisierung 08-Jun-2001 |