Neue Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung

Seit 1.1.2001 gelten die überlassenen Arbeitskräfte für die Kommunalsteuer nicht mehr als Dienstnehmer des Überlassers (= arbeitsrechtlicher Dienstgeber), sondern als Dienstnehmer des beschäftigenden Unternehmers.

Daher muss nicht mehr der Überlasser, sondern der Beschäftiger die Kommunalsteuer abführen.
Als Bemessungsgrundlage gelten pauschal 70% des Gestellungsentgeltes, also jenes Entgeltes, das der Beschäftiger an den Überlasser bezahlt. Nach Ansicht des Finanzministeriums fallen unter diese Neuregelung auch geringfügige Überlassungen und Überlassungen innerhalb eines Konzerns.

 

 


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Letzte Aktualisierung 08-Jun-2001

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