Wann gilt jemand als geringfügig Beschäftigter ?

Da immer mehr Tätigkeiten aus den Unternehmen ausgelagert werden um Lohnkosten zu sparen, ist die Zahl der geringfügig Beschäftigten in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen.

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart wurde und für den Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 23,13 täglich gebührt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 301,54 (Wert für 2002) darf dabei nicht überschritten werden.

Beispiel
Wird ein Mitarbeiter etwa für 3 Wochen beschäftigt und arbeitet er pro Woche 4 Tage, so muss die tägliche Geringfügigkeitsgrenze herangezogen werden um festzustellen ob es sich um einen geringfügig Beschäftigten oder einen vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt. Verdient er in diesen 3 Wochen zum Beispiel EUR 360, so kommt er pro Tag auf einen Verdienst von EUR 30 und ist kein geringfügig Beschäftigter mehr. Er unterliegt der vollen Versicherungspflicht. Verdient er hingegen an diesen 12 Tagen nur EUR 250, so kommt er am Tag auf einen Verdienst von nur EUR 20,83 und ist damit als geringfügig Beschäftigter anzusehen.

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder für längere Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 301,54 gebührt. Dabei dürfen nur die laufenden Entgelte und nicht die Sonderzahlungen herangezogen werden.

Ausnahme Kurzarbeit

Von einer geringfügigen Beschäftigung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überschritten wird, weil im betreffenden Betrieb kurz gearbeitet wird und deshalb die sonst übliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird, oder die Beschäftigung während des Kalendermonats begonnen oder geendet hat.

Freier Dienstnehmer

Sonderbestimmungen gelten für die freien Dienstnehmer. Wird einem freien Dienstnehmer für einen längeren Zeitraum als für einen Kalendermonat ein im Voraus genau festgelegter Betrag ausbezahlt, so ist dieser durch die Zahl der Kalendermonate in denen gearbeitet wurde zu dividieren. Auch diejenigen Kalendermonate, in denen nur teilweise gearbeitet wurde werden in diesem Fall als volle Kalendermonate gerechnet.

(Stand 3/2002)

 


Letzte Aktualisierung 29-Okt-2003

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