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Unerwartete Gutschriften des Finanzamtes - Was tun?
Dass
einem das Finanzamt Geld überweist, mit dem man gar nicht gerechnet
hat, kommt freilich selten vor. Ob Sie sich stillschweigend darüber
freuen dürfen oder die Finanzverwaltung auf den Fehler aufmerksam
machen müssen, hängt vom Einzelfall ab.
In
diesem Zusammenhang gilt es nämlich darauf zu achten, ob dem Finanzamt
anlässlich der Erstellung eines Bescheides ein Irrtum unterlaufen
ist. Vielleicht wurde aber einfach ein Betrag falsch eingetippt.
Fall 1: Die Finanzverwaltung erstellt irrtümlich einen falschen
Bescheid
Hier sind Sie nicht verpflichtet, die Finanzverwaltung über den Irrtum
aufzuklären. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit,
über das Guthaben zu verfügen. Sie können dann einen Umbuchungs-
oder Rückzahlungsantrag stellen.
Beispiel 1:
Sie haben eine wahrheitsgetreue Einkommensteuererklärung abgegeben.
Aufgrund eines Ausfertigungsfehlers des Einkommensteuerbescheides kommt
es an Stelle einer Gutschrift von EUR 170 zu einer Gutschrift von EUR
1.700. Sie sind nicht verpflichtet die Finanzverwaltung auf den Irrtum
aufmerksam zu machen. Sie dürfen sich die EUR 1.700 gutschreiben
lassen, da die Gutschrift auf einem falschen Bescheid beruht.
Fall 2: Der Finanzverwaltung unterläuft ein Eingabefehler
Falls die Finanzverwaltung Fehlbuchungen aufgrund von Eingabe- oder Lesefehlern
tätigt, trifft Sie keine Aufklärungspflicht. Eine Verfügung
(also eine Rückzahlungsanweisung oder ein Umbuchungsantrag zu Ihren
Gunsten) über diese zu hohe Gutschrift sollten Sie jedoch nicht durchführen.
Das kann als Betrug angesehen werden und somit strafbar sein. Wenn Sie
eine zu hohe Gutschrift lediglich am Abgabenkonto stehen lassen, kann
aber noch keine strafbare Handlung angenommen werden, da von Ihrer Seite
ja kein aktives Handeln (welches eine Voraussetzung für den Betrug
wäre) erfolgt.
Beispiel 2:
Ihnen wird im Rahmen der Euroumstellung der Betrag einer Abgabengutschrift
in Euro anstatt in Schilling auf Ihr Finanzamtskonto gebucht. Wir empfehlen
Ihnen in so einem Fall, weder einen Antrag auf Rückzahlung zu stellen
noch Umsatzsteuervoranmeldungen gegen zu verrechnen, da Sie sich ansonsten
eines Betruges schuldig machen könnten. Das bloße Stehen lassen der
Gutschrift wäre jedoch kein Vergehen. In weiterer Folge würde
der Betrag durch Abbuchungen des Finanzamtes - etwa von Einkommensteuervorauszahlungen
- sukzessive geringer werden. Auch hier erfolgt kein aktives Handeln von
Ihrer Seite.
Freilich weisen wir darauf hin, dass die Finanzverwaltung bei Erkennen
des Fehlers die Möglichkeit hat, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
eine Berichtigung durchzuführen.
(Stand 6/2002)
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