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Neue Meldeverpflichtung für Honorare
Für
bestimmte Honorarzahlungen von Unternehmern, die nach dem 1.1.2002 geleistet
werden, sind nach Ablauf eines Kalenderjahres Mitteilungen an das Finanzamt
zu übersenden (§
109a-Mitteilung).
Mitteilungspflicht
besteht für Honorarzahlungen an folgende Personen:
- Mitglieder
eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere mit der Überwachung
der Geschäftsführung beauftragte Personen
- Bausparkassenvertreter
und Versicherungsvertreter,
- Stiftungsvorstände,
- Vortragende,
Lehrende und Unterrichtende,
- Kolporteure
und Zeitungszusteller,
- Privatgeschäftsvermittler,
- Funktionäre
öffentlich-rechtlicher Körperschaften wenn die Tätigkeit
zu Funktionsgebühren führt,
- Personen,
die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen und
der Sozialversicherungspflicht als freier Dienstnehmer unterliegen.
Folgende
Daten müssen in der Mitteilung enthalten sein:
- Name
(Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen
Personen Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum
- Art
der erbrachten Leistung
Die Zuordnung zu einer der oben angeführten Kategorien reicht dabei
aus. Der Art nach gleiche Leistungen, für die das Entgelt im selben
Kalenderjahr geleistet wurde, sind pro Person in einer einzigen Jahresmitteilung
auszuweisen. Bei Zahlungen für der Art nach verschiedene Leistungen
an die selbe Person sind stets verschiedene Jahresmitteilungen auszustellen.
- Kalenderjahr
in dem das Entgelt geleistet wurde
- (Netto)entgelt
und die (allenfalls)darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer
Wie
hat die Mitteilung zu erfolgen?
Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung
zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer
Voraussetzungen nicht zumutbar, hat die Übermittlung mittels amtlichem
Vordruck (Formular E 18) bis Ende Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an eine Person im Kalenderjahr
insgesamt geleistete Honorar (einschließlich der Reisekostenersätze)
nicht mehr als EUR 900,- und das (Gesamt)honorar (einschließlich der Reisekostenersätze)
für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,- beträgt
Auswirkungen
für die Honorarempfänger
Die zur Mitteilung Verpflichteten haben Ihren Vertragspartnern (den Honorarempfängern)
für jedes Kalenderjahr eine gleich lautende Mitteilung auszustellen.
Diese haben in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
oder Überschussrechnung die betroffenen Honorare gesondert auszuweisen.
Weitererführende Links:
Verordnung
BMF (www.bmf.gv.at vom 15.11.2001)
(Stand 5/2002)
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