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Konjunkturbelebungsgesetz 2002: Was bringt es der Wirtschaft?
Der Nationalrat hat am 20. März das "Konjunkturbelebungsgesetz
2002" beschlossen, mit dem Maßnahmen zur Standortverbesserung und Konjunkturbelebung
durch steuerliche Begünstigungen abgestützt werden.
Neben zahlreichen gewerbe-, arbeits- und sozialrechtlichen Änderungen
wurden folgende steuerliche Begünstigungen beschlossen:
Forschungsfreibetrag, Forschungsprämie
Der Umfang der begünstigten Forschungen wurde ausgeweitet. Der derzeit
bereits bestehende Forschungsfreibetrag nach der engeren Definition von
"Forschung" in Höhe von 25 % oder 35 % kann weiterhin in Anspruch
genommen werden. Zusätzlich kann von den neuen, "weiter ausgelegten"
Forschungsaufwendungen ein Freibetrag von 10 % geltend gemacht werden.
Der neue Forschungsfreibetrag kann parallel zum derzeitigen Forschungsfreibetrag
in Anspruch genommen werden - allerdings nicht für ein und dieselben
Aufwendungen.
Betriebe mit schlechter Ertragslage können als Alternative eine Forschungsprämie
von 3 % mittels eines amtlichen Vordruckes geltend machen, die dann dem
Abgabenkonto gutgeschrieben wird.
Bildungsfreibetrag, Bildungsprämie
Der derzeit geltende Satz des Bildungsfreibetrages wurde von 9 % auf 20
% angehoben. Für Betriebe mit niedrigen bis keinen Gewinnerwartungen
ist alternativ eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % eingeführt
worden, die ebenso wie die neue Forschungsprämie dem Abgabenkonto
gutgeschrieben wird.
Vorzeitige AfA für Herstellungsaufwendungen
Zur Ankurbelung der Bauwirtschaft sieht das Gesetz für im Jahr 2002
begonnene Bauvorhaben eine vorzeitige Abschreibung von 7 % der auf das
Kalenderjahr 2002 entfallenden (Teil)Herstellungskosten vor. Die vorzeitige
Abschreibung steht aber nur für Gebäude zu, die unmittelbar
der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder eines Gewerbetreibenden
dienen. Im Hinblick auf die angestrebte besondere Förderung von Klein-
und Mittelbetrieben wird die vorzeitige Abschreibung auf Herstellungsaufwendungen
von maximal EUR 3,8 Millionen beschränkt.
Ausweiterung der Begünstigungen bei Betriebsübertragungen
Die für Neugründungen geltenden verkehrssteuerlichen Begünstigungen
wurden für die Betriebsübertragung übernommen. Außerdem
sind die verkehrssteuerlichen Begünstigungen auf dem Gebiet der Grundsteuer
ausgeweitet worden. Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge, die unmittelbar
mit dem Betriebsübergang im Zusammenhang stehen, werden von der Grunderwerbsteuer
befreit, wenn der anzusetzende Wert des Grundstücks EUR 75.000 (Einheitswert
oder Gegenleistung) nicht übersteigt.
Die für Neugründungen zusätzlich gewährten Befreiungen
von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen sind für Betriebsübertragungen
aber nicht vorgesehen. Der Begriff der Betriebsübertragung umschließt
sowohl die entgeltliche sowie die unentgeltliche Übertragung von
Einzelunternehmen als auch von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften.
Voraussetzung ist jeweils, dass jene Person, welche die Betriebsführung
beherrscht, wechselt und dass der Übernehmer des Unternehmens ein
"Jungunternehmer" ist, der bisher nicht vergleichbar tätig gewesen
ist.
(Stand 6/2002)
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