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Gewerbeordnungsnovelle 2002
Am 13. Juni 2002 wurde die Novelle zur Gewerbeordnung im Nationalrat
beschlossen. Die entsprechenden Änderungen sind mit 1. August in
Kraft getreten.
Bezirksverwaltungsbehörde als einheitliche Anlaufstelle
Alle Gewerbe können nun bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
angemeldet werden. Die Anmeldung und die anzuschließenden Belege können
mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit, so kann sie aber die Vorlage
der Originaldokumente verlangen. Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung
ist nicht mehr erforderlich, da die Bezirksverwaltungsbehörden Zugriff
auf die elektronisch geführte Strafregisterdatei haben.
Gewerbetreibende dürfen die bisher an das Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft zu richtende Meldung auch bei der Gewerbebehörde
auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde
hat die Meldung unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Keine Bewilligung durch den Landeshauptmann
Alle Gewerbe werden durch Anmeldung begründet. Die Kategorie der
bewilligungspflichtigen Gewerbe existiert nicht mehr. Bei bestimmten „sensiblen“
Gewerben soll aber weiterhin vor Gewerbeantritt eine Zuverlässigkeitsprüfung
durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt werden.
Vereinfachung des Systems des Befähigungsnachweises
Die Struktur des Befähigungsnachweissystems wurde grundlegend geändert:
- Für jedes reglementierte Gewerbe sind bestimmte Zugangswege im
Verordnungsweg festzulegen, bei deren Nachweis die fachliche Qualifikation
jedenfalls als erfüllt gilt („genereller Befähigungsnachweis“).
- Kommt keiner der in einer Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht,
so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der
Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige
Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen nachweist („individueller Befähigungsnachweis“)
- Ist auch dies nicht möglich, so ist dem Umfang der nachgewiesenen
Befähigung entsprechend eine Beschränkung auf Teiltätigkeiten
des entsprechenden Gewerbes auszusprechen.
Durch dieses System wird die Frage des Befähigungsnachweises bei
einer einzigen Behörde abgehandelt. Die bisher vom Landeshauptmann
zu erteilende Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist daher entfallen.
Vereinfachter Zugang zur Meisterprüfung
Die Zulassung zur Meisterprüfung ist nicht mehr an den Nachweis einer
abgeschlossenen Berufsausbildung und einer zweijährigen Praxis gebunden.
Eine bestandene Lehrabschlussprüfung kann bestimmte Teile der zukünftig
aus mehreren Einzelprüfungen bestehenden Meisterprüfung ersetzen.
Handel als freies Gewerbe
Das allgemeine Handels- und Handelsagentengewerbe wird ein freies Gewerbe.
Dafür muss keine fachliche Qualifikation mehr nachgewiesen werden.
Allerdings wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass bei Neugründung
eines freien Gewerbes die zuständige gesetzliche Berufsvertretung
zu bestätigen hat, dass der Betriebsinhaber über grundlegende
unternehmerische Kenntnisse verfügt. Dieser Nachweis soll österreichweit
gleich gestaltet werden.
Erweiterung der Nebenrechte der Gewerbetreibenden
Mit der Novelle wurden die Rechte im Bereich der Teilgewerbe (Hineinarbeiten
in andere Gewerbezweige) ausgeweitet. Es besteht nun auch für Handelsgewerbetreibende
die Möglichkeit, als Generalunternehmer tätig zu werden. Händler
erhalten auch erweiterte Montagerechte sowie das Recht, Teilgewerbe auszuüben.
So darf etwa ein Textilhändler unter bestimmten Voraussetzungen auch
Änderungsschneiderei-Arbeiten durchführen. Umgekehrt erhalten
alle Gewerbetreibenden ein allgemeines Handelsrecht.
Neuregelung des Konkurses als Gewerbeausschlussgrund
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Antragstellers
wird keinen Gewerbeausschluss- bzw. Gewerbeentziehungsgrund mehr darstellen.
Um Missbräuche zu vermeiden wird jedoch die Konkursabweisung mangels
Masse als Ausschlussgrund beibehalten. Vermögensdelikte und Kridadelikte
bewirken weiterhin den Gewerbeausschluss.
Erleichterungen bei der Eröffnung neuer Filialen
Weitere Betriebsstätten können durch die Stammgewerbeberechtigung
abgedeckt sein. Es besteht lediglich eine Verpflichtung zur Anzeige. Diese
ist aber nur mehr eine Ordnungsvorschrift, sodass die Gebühren und
Verwaltungsabgaben bei Begründung weiterer Betriebsstätten entfallen
oder erheblich reduziert werden.
(Stand 8/2002)
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