Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft

Als einer der Schwerpunkte des zweiten Abgabenänderungsgesetzes wird mit 1. Oktober 2002 in der Bauwirtschaft die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber eingeführt.

Die neue Regelung soll den massiven Umsatzsteuerhinterziehungen in der Baubranche entgegentreten, die durch das bisherige System nicht verhindert werden konnten: In der Baubranche werden nämlich besonders viele Aufträge an Subunternehmer vergeben. Der Auftraggeber zieht sich dabei zu Recht die Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen ab. Der Subunternehmer führt die Umsatzsteuer oftmals jedoch nicht ab, sondern verschwindet ins Ausland und hinterlässt in der Regel eine insolvente GmbH mit uneinbringlicher Umsatzsteuerschuld.

Wie funktioniert das neue System?

Um das Steueraufkommen zu sichern wird nun bei Bauleistungen, die ein Unternehmer für einen anderen Unternehmer erbringt, die Umsatzsteuer beim Empfänger der Leistung eingehoben. Dies entspricht dem in der EU bisher schon bekannten "reverse-charge" System - also Übergang der Steuerschuld für bestimmte Leistungen (nicht zu verwechseln mit steuerfreien Lieferungen!).

Der leistende Unternehmer darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Er hat in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen. Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer abzuführen, kann jedoch gleichzeitig in selber Höhe Vorsteuern geltend machen - es handelt sich daher um ein Nullsummenspiel, jedoch ohne Zahlungsfluss über das Finanzamt.

Welche Leistungen fallen unter das neue System?

Unter die neue Regelung fallen nur Bauleistungen. Das sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauwerke ist allerdings sehr weit gefasst und umfasst neben Gebäuden auch sämtliche sonstige auf dem Erdboden ruhende Anlagen wie etwa Fenster, Türen, Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind. Keine Bauleistungen sind ausschließlich planerische Leistungen, reine Wartungsarbeiten oder Materiallieferungen.
Es werden nur Bauleistungen erfasst, die an Unternehmer erbracht werden, die ihrerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sind oder üblicherweise Bauleistungen erbringen.

Tipps:

  • Fakturierungssoftware rechtzeitig umstellen!
  • Zur Vermeidung von Fehlern und daraus entstehenden Haftungen für Umsatzsteuer fachliche Hilfe vom Steuerberater in Anspruch nehmen.
  • Besonderheiten im Zusammenhang mit Teilzahlungsrechnungen in der Übergangsphase beachten!

(Stand 8/2002)

Hinweis: umfassende und aktualisierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserm Informationsblatt!

 


Letzte Aktualisierung 29-Okt-2003

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