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Familienbeihilfe vermindert Unterhaltszahlungen an Kinder
Streitigkeiten um die Höhe des Unterhalts für die Kinder sind
im Laufe einer Scheidung keine Seltenheit. Der Verwaltungsgerichtshof
hat nun beschlossen, dass die Familienbeihilfe auf den zu zahlenden Unterhaltsbetrag
anzurechnen ist. Vielen Kindern könnte damit eine Schmälerung
Ihres finanziellen Unterhalts ins Haus stehen.
Ob die Familienbeihilfe tatsächlich auf den Kindesunterhalt anzurechnen
ist, war lange Zeit umstritten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat
sich in einem umstrittenen Erkenntnis jetzt dafür ausgesprochen.
Unterhaltsleistungen können daher künftig um den Betrag der
Familienbeihilfe gekürzt werden. Vor allem in der Richterschaft ist
dieses Urteil auf breite Ablehnung gestoßen.
Regelbedarfsgrenzen des Gesetzgebers
Die Unterhaltspflicht ist rechtlich zwischen den Eltern geteilt. Jener
Elternteil, bei dem das Kind wohnt und verköstigt wird, muss keinen
finanziellen Beitrag leisten. Zumeist ist das die Mutter. Der finanzielle
Beitrag liegt dann zur Gänze beim Kindesvater. Wie viel Unterhalt
ein Kind von seinem Vater verlangen kann, ist genauestens geregelt. Maßgebend
sind dabei das Kindesalter und das Einkommen des Vaters. Für jede
Altersstufe gibt es fixe Prozentsätze und Grenzbeträge. Für
Kleidung, Nahrung und Wohnung werden so genannte „Regelbedarfsgrenzen“
festgelegt, darüber hinaus kann das Kind noch einen Individual- oder
Sonderbedarf haben.
„Luxus- oder Playboygrenze“
Je älter das Kind und je höher das Einkommen ist, umso höher
ist natürlich der Unterhaltsanspruch des Kindes. Nach oben hin sind
aber Grenzen vorgesehen. Mehr als das zweieinhalbfache des gesetzlich
vorgesehenen Regelbedarfs darf ein Kind von seinem Vater nicht verlangen;
selbst dann nicht, wenn dieser ein Multimillionär sein sollte. Man
spricht in diesem Zusammenhang auch gerne von der „Luxus- oder Playboygrenze“.
Die Leidtragenden dieser neuen Regelung werden zweifelsohne die Kinder
sein. Man kann damit rechnen, dass sich ihre Mütter nun noch erbitterter
als bisher mit den Kindesvätern um den Unterhaltsbetrag streiten
werden.
(Stand 10/2002)
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