Neuerungen in der Sozialversicherung für Gewerbetreibende ab 1.1.2003

Durch die 27. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wurden Gewerbetreibende mit geringen Einkünften sowie Jungunternehmer mit Gewerbeschein ab dem 1. Jänner 2003 finanziell deutlich entlastet.

Bis Ende 2002 galt für Gewerbetreibende im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung einheitlich die relativ hohe monatliche Mindestbeitragsgrundlage von € 1.045,63. Für die sogenannten "Sonstigen Selbständigen" (auch "Neue Selbständige), das sind selbständig Erwerbstätige, die keinen Gewerbeschein benötigen (etwa Freiberufler oder Künstler), war die Mindestbeitragsgrundlage hingegen mit € 537,78 deutlich niedriger. Unter bestimmten Voraussetzungen betrug sie sogar nur € 301,54

Herabsetzung der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende

Ab 1.1.2003 ist dieser Unterschied nun teilweise beseitigt, indem für Gewerbetreibende die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf € 551,76 (Wert für 2003) reduziert wurde. Die dadurch eintretende jährliche Ersparnis kann bei Kleinunternehmern rund € 550 ausmachen. Die Pensionsversicherung ist von der Änderung der Mindestbeitragsgrundlage nicht betroffen.

Keine Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge bei gewerblichen Jungunternehmern

Die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung werden zunächst anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres (bei Jungunternehmern auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage) vorläufig festgesetzt. Sobald dann ein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegt, werden die endgültigen Beiträge neu ermittelt und die Differenz auf die bisher vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge nachgefordert oder gutgeschrieben.

Ab 1.1.2003 entfällt die Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge für die ersten zwei Kalenderjahre einer gewerblichen Erwerbstätigkeit. Je nachdem, in welchem Monat die Tätigkeit aufgenommen wurde, ist das ein Entfall für 13 bis 24 Monate. Voraussetzung ist jedoch, dass in den letzten 120 Monaten nicht bereits eine GSVG-Versicherung bestanden hat. Es bleibt dann beim Mindestbeitrag, wodurch sich eine jährliche Ersparnis von bis zu € 3.612 (Differenz zu Höchstebeitragsgrundlage) ergeben kann. Für die Pensionsversicherung gilt aber weiterhin für sämtliche Jahre das System der Nachbemessung.

Die neue Begünstigung gilt ausdrücklich nur für Gewerbetreibende. Sonstige Selbständige sind davon nicht erfasst. Für Neugründer, die sich bereits im Jahr 2002 selbständig gemacht haben gilt die Neuregelung ab 2003.

Tipp: Alle aktuellen Werte finden Sie in unserer Übersicht www.fiebich.com/info > aktuelle Werte

(Stand 1/2003)

 


Letzte Aktualisierung 29-Okt-2003

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