Neue Meldeverpflichtung für Honorare

Im Vorjahr wurde eine neue Meldeverpflichtung für bestimmte Honorarzahlungen neu eingeführt. Bis Ende Jänner 2003 sind diese Mitteilungen nun erstmals an das Finanzamt zu übersenden (§ 109a-Mitteilung) und den Honorarempfängern auszustellen.

Mitteilungspflicht besteht für Honorarzahlungen an folgende Personen:

  • Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
  • Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter,
  • Stiftungsvorstände,
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende,
  • Kolporteure und Zeitungszusteller,
  • Privatgeschäftsvermittler,
  • Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt,
  • Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen und der Sozialversicherungspflicht als freier Dienstnehmer unterliegen.


Folgende Daten müssen in der Mitteilung enthalten sein:

  • Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
    Die Zuordnung zu einer der oben angeführten Kategorien reicht dabei aus. Der Art nach gleiche Leistungen, für die das Entgelt im selben Kalenderjahr geleistet wurde, sind pro Person in einer einzigen Jahresmitteilung auszuweisen. Bei Zahlungen für der Art nach verschiedene Leistungen an die selbe Person sind stets verschiedene Jahresmitteilungen auszustellen.
  • Kalenderjahr in dem das Entgelt geleistet wurde
  • (Netto)entgelt und die (allenfalls)darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer


Wie hat die Mitteilung zu erfolgen?

Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, hat die Übermittlung mittels amtlichem Vordruck (Formular E 18) bis Ende Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an eine Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete Honorar (einschließlich der Reisekostenersätze) nicht mehr als EUR 900,- und das (Gesamt)honorar (einschließlich der Reisekostenersätze) für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,- beträgt

Auswirkungen für die Honorarempfänger

Die zur Mitteilung Verpflichteten haben Ihren Vertragspartnern (den Honorarempfängern) für jedes Kalenderjahr eine gleich lautende Mitteilung auszustellen. Diese haben in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung die betroffenen Honorare gesondert auszuweisen.

Weitererführende Links:
Verordnung BMF (www.bmf.gv.at vom 15.11.2001)
Information zur Meldeverpflichtung gem. § 109a EStG (BMF, Stand 11/2003, PDF)

(Stand 1/2003)

 


Letzte Aktualisierung 09-Dez-2003

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