Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach Unfällen

Im Rahmen des Konjunkturpaketes 2002 wurde als neue Leistung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Gewährung von Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung bei Freizeit- und Arbeitsunfällen festgelegt. In einer Verordnung des Sozialministeriums wurden nun die Details zur Abwicklung dieser Zuschüsse geregelt.

Unternehmen mit bis zu 50 Dienstnehmern können eine teilweise Vergütung von 50 % der Entgeltfortzahlungskosten für Freizeit- und Arbeitsunfälle beantragen. Diese Neuregelung gilt für alle Unfälle, die nach dem 30. September 2002 eingetreten sind. Ein Antrag kann innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches an die zuständige AUVA-Zweigstelle gestellt werden. Ein entsprechendes Formular (EFZ-Zuschuss) wird auf der Homepage der AUVA (> Service > Formulare) zur Verfügung gestellt.

Zuschussberechtigte Dienstgeber

Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten) wenn:

  • sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
  • ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
  • ihr Dienstnehmer nach dem 30. September 2002 einen Unfall hatte und die Arbeitsverhinderung länger als drei aufeinander folgende Tage dauerte,
  • das Entgelt fortgezahlt wurde und
  • rechtzeitig (2-Jahresfrist) ein Zuschuss-Antrag gestellt wird.

Bei wechselnder Dienstnehmerzahl steht der Zuschuss auch dann zu, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. Außerdem ist es nicht schädlich, wenn die Anzahl von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil bis zu 3 Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

Zuschüsse auch bei Freizeitunfällen – aber nicht bei Krankheit

Die AUVA erbrachte bisher nur Leistungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die neuen Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung stehen hingegen auch bei Freizeitunfällen zu – nicht jedoch bei Krankheit, wie zum Beispiel Grippe oder Herzinfarkt.

Höhe und Dauer des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für längstens 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Jahr. Die Zuschüsse werden jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende des Quartals, in dem der Antrag gestellt wurde, ausbezahlt.

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Quellen:
§ 53b ASVG iVm § 3 EFZG
Verordnung BMSG über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung (BGBl. II Nr. 443/2002)

(Stand 1/2003)

 


Letzte Aktualisierung 29-Okt-2003

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