Neuerung bei der Besteuerung von Waldnutzungen

Bislang durften aussetzende Forstbetriebe - da die gewinnwirksamen Sägerundholznutzungen in einem Jahr geballt anfielen - diese Erträge als außerordentliche Waldnutzungen mit dem Hälftesteuersatz versteuern. Im Einkommensteuerprotokoll 2002 wird diese Meinung von der Finanzverwaltung nicht mehr aufrecht gehalten.

In der Forstwirtschaft wird zwischen nachhaltig wirtschaftenden Forstbetrieben und aussetzenden Forstbetrieben unterschieden. Die nachhaltig wirtschaftenden Betriebe verfügen über einen eigenen Wirtschaftsplan und nutzen jährlich eine bestimmte Menge Sägerundholz. Aussetzende Betriebe führen hingegen - abgesehen von gewissen geringen Durchforstungserträgen - jährlich keine regelmäßigen Nutzungen von Sägerundholz durch.

Nur Waldnutzungen infolge höherer Gewalt oder außerordentliche Waldnutzungen begünstigt

Die Begünstigung des halben Steuersatzes gilt nun für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe gleichermaßen, woraus folgt, dass auch bei aussetzenden Betrieben nur Waldnutzungen infolge höherer Gewalt oder außerordentliche Waldnutzungen begünstigt sind. Diese neue Gesetzesinterpretation betrifft vor allem kleine (aber nicht vollpauschalierte) Forstbetriebe, die aussetzend wirtschaften. Aus steuerlicher Sicht wird empfohlen, die Sägerundholzschlägerung über die Jahre gleichmäßig zu verteilen und so die Steuerprogression zu mildern.

(Stand 2/2003)

 


Letzte Aktualisierung 29-Okt-2003

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