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Neuerungen im Privatkonkurs
Der Privatkonkurs ist für Private und Einzelunternehmer meistens
die letzte Chance, einer finanziell aussichtslosen Situation zu entkommen.
Das Verfahren wurde nun im Interesse der mitwirkenden Gläubiger und
Schuldner verbessert.
Konkurseröffnung bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens
Bisher wurde ein Konkursverfahren eröffnet, wenn genügend
Restvermögen vorhanden war um die Verfahrenskosten abzudecken. Nach
der Neuregelung braucht der Schuldner nur noch glaubhaft zu machen, dass
seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken
werden. Diese Änderung ermöglicht auch Schuldnern mit geringem
Einkommen die Verfahrenseröffnung und die Erstellung eines Zahlungsplans.
Erstellung eines Zahlungsplans
Mit einem Zahlungsplan macht der Schuldner den Konkursgläubigern
einen Vorschlag, wie viel Prozent seiner Schulden er in den nächsten
Jahren begleichen kann. Die Zahlungsfrist darf aber 7 Jahre nicht übersteigen.
Eine Mindestquote für die Schuldentilgung ist nicht vorgesehen. Die
jetzt erleichterte Konkurseröffnung bei Fehlen eines kostendeckenden
Vermögens wird die Anzahl der gescheiterten Zahlungspläne vermutlich
erhöhen.
Abschöpfungsverfahren
Dem Schuldner steht nach Erstellung eines Zahlungsplanes die Einleitung
eines so genannten „Abschöpfungsverfahrens“ offen, wenn er dies zugleich
mit dem Zahlungsplan beantragt. Mit dem Antrag auf Durchführung des
Abschöpfungsverfahrens verpflichtet sich der Schuldner, den pfändbaren
Teil seines Einkommens für die Zeit von 7 Jahren an einen Treuhänder
abzutreten. Der Schuldner muss also vom Existenzminimum leben, während
der Treuhänder die abgetretenen Beträge an die Gläubiger
verteilt.
Fortsetzung des Konkurses
Als Alternative zum Abschöpfungsverfahren kann über Antrag des
Schuldners der Konkurs fortgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist,
dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken
werden und dass innerhalb von 2 Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage
zu erwarten ist.
Schuldner können jetzt also früher die Eröffnung eines
Konkurses anstreben. Nämlich dann, wenn sie weder eine sofortige
Lösung durch einen Zahlungsplan erwarten noch ein Abschöpfungsverfahren
anstreben. Spätere Lösungen werden damit wegen des mit der Konkurseröffnung
eintretenden Zinsen- und Kostenstopps wahrscheinlicher.
Verhinderung von Missbrauch im Abschöpfungsverfahren
Während des Abschöpfungsverfahrens muss der Schuldner einer
angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Vermindern sich die einlangenden
Beträge, muss der Schuldner dem Treuhänder oder dem Gericht
über seine Arbeitssituation berichten. Tut er dies nicht, wird das
Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt. Sogar dann, wenn die
Befriedigung der Konkursgläubiger nicht beeinträchtigt wurde!
Weitere Neuerungen
- Dem Schuldner kann die Eigenverwaltung nur dann belassen werden, wenn
er auch ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt. Dies erleichtert
dem Gericht die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Entziehung der
Eigenverwaltung vorliegen.
- Der Inhalt des Vermögensverzeichnisses wird erweitert. Darin
hat der Schuldner in Zukunft Vermögensauseinandersetzungen und
Verfügungen zu Gunsten naher Angehöriger aus den letzten 10
Jahren (bisher aus den letzten 2 Jahren) anzugeben.
- Das Eingehen neuer Schulden bildet einen Grund zur Einstellung des
Abschöpfungsverfahrens, auch wenn die Befriedigung der Konkursgläubiger
nicht beeinträchtigt wird.
Die Änderungen sind nur auf neu eröffnete Verfahren anzuwenden.
(Stand 3/2003)
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