Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe

Zur Vermeidung von internationalen Wettbewerbsnachteilen besteht für energieintensive Produktionsbetriebe die Möglichkeit der Rückvergütung der Energieabgabe. Ab 2002 steht diese Möglichkeit nun auch energieintensiven Dienstleistungsunternehmen offen.

Jedem Konsumenten von Strom und Erdgas werden vom Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Energiepreises auch Energieabgaben verrechnet. Einen gesetzlichen Anspruch auf Energieabgabenvergütung hatten bis einschließlich 2001 nur bestimmte Produktionsbetriebe. Für das Jahr 2002 besteht erstmals die Möglichkeit einer Energieabgabenvergütung für alle Betriebe - insbesondere auch für Dienstleistungsbetriebe.

Abhängig vom „Nettoproduktionswert“

Die im Jahr 2002 entrichteten Energieabgaben auf Strom und Erdgas werden insoweit vergütet, als sie 0,35 % des sogenannten „Nettoproduktionswertes“ zuzüglich einem Selbstbehalt von € 363 übersteigen. Der Nettoproduktionswert ist die Summe der vom Unternehmen ausgeführten Umsätze (steuerpflichtige wie steuerfreie) abzüglich der Vorleistungen, die das Unternehmen von anderen Unternehmen bezogen hat.

Die Durchführung des Vergütungsverfahrens obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt. Die Vergütungsformulare (ENAV 1) sind auf der Homepage des BMF erhältlich. Der neue, erweiterte Vergütungsanspruch ist besonders für energieintensive Dienstleistungsbetriebe (wie etwa Gastronomie oder Seilbahnbetriebe) interessant.

Das für das Jahr 2002 gültige Energieabgabenvergütungsgesetz ist allerdings bereits seit Ablauf des 31.12.2002 nicht mehr anwendbar. Eine Verlängerung für das Jahr 2003 ist beabsichtigt, ab 2004 steht eine Neuregelung der gesamten Materie ins Haus.

Tipp: Die Energieabgabe beträgt 0,015 EURO je kWh. Bei einem Energieaufwand von 25.000 kWh pro Jahr, übersteigt die Abgabe gerade den Selbstbehalt von EUR 363. Eine Überprüfung rentiert sich daher nur bei wesentlich höherem Energieaufwand.

(Stand 6/2003)

 


Letzte Aktualisierung 18-Dez-2003

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