Rückforderung ausländischer Vorsteuern noch bis 30. Juni möglich

Wenn Sie eine ausländische Rechnung inklusive Umsatzsteuer bezahlt haben, im betreffenden Staat aber steuerlich nicht erfasst sind, so können Sie sich diese Umsatzsteuer zumeist als Vorsteuer zurückholen. Die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus 2002 ist noch bis zum 30. Juni 2003 möglich.

Im Ausland angefallene Vorsteuern können von Unternehmern in sämtlichen EU-Staaten aber auch in einigen Ländern außerhalb der EU im Rahmen des „Vorsteuererstattungsverfahrens“ zurückgeholt werden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer in jenem Staat, in dem die Vorsteuer zurückgeholt werden soll, weder über Wohnsitz noch über eine Betriebstätte verfügt und dort keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt hat.

Erstattung auf Antrag

Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck in der jeweiligen Landessprache bei der zuständigen zentralen Behörde einzubringen. Dem Antrag sind die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung des Betriebsfinanzamtes beizulegen. In den meisten Staaten ist eine Rückerstattung erst ab bestimmten Mindestbeträgen (etwa € 25) möglich. Manche Staaten verlangen zudem diese Durchführung über einen inländischen Fiskalvertreter. In vielen Ländern ist die Vorsteuererstattung bei bestimmten Ausgabenkategorien wie Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationsaufwendungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit PKWs nicht oder nur eingeschränkt möglich.

Tipp: Wir kümmern uns gerne um die Abwicklung des nötigen „Behördenkrams“, der Aufwand lohnt sich jedoch nicht für Kleinbeträge.

(Stand 6/2003)

 


Letzte Aktualisierung 29-Okt-2003

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